Infrastrukturnutzung
Abrechnung der Kosten für die Nutzung von hochschulinternen Infrastrukturen
Situation
Zentrale Infrastrukturen werden in der Forschung immer wichtiger. Der SNF will den Beitragsempfangenden ermöglichen, die für ihr Forschungsprojekt nötigen Infrastrukturen zu nutzen. Das Beitragsreglement des SNF erlaubt jedoch lediglich die Anrechnung von "direkten Kosten für die mit der Durchführung des Forschungsvorhabens zusammenhängende Benutzung der Infrastrukturen" (BR Art. 28) in SNF Beiträgen.
Im Ausführungsreglement ist dazu in den Artikeln 2.12 (Sachkosten: Rechenzeit und Daten) sowie 2.15 (Direkte Kosten für die Benutzung von Infrastrukturen) zusätzlich definiert, dass "Kostenanteile welche zu den allgemeinen Kosten für Wartung und Pflege von Infrastrukturen gehören" nicht anrechenbar sind.
Um zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten unterscheiden zu können, müssen Forschungsinfrastrukturen, die Leistungen in Rechnung stellen, ab dem 01.01.2017 ausweisen, wie sich die den Forschungsprojekten belasteten Kosten zusammensetzen. Ab dem 01.01.2019 müssen für alle beim SNF eingereichten finanziellen Berichte die Angaben zur Kostenstruktur der rechnungsstellenden Forschungsinfrastruktur idealerweise auf der Rechnung selbst oder in Form eines Anhangs zur Rechnung ausgewiesen werden (vgl. Schreiben vom 30.11.2018 (PDF)). Auf der Rechnung muss der Namen der Forschungsinfrastruktur und die erbrachte Dienstleistung aufgeführt sein.
Definition von Infrastrukturen
Infrastrukturen im Sinne des SNF Beitragsreglements sind Einheiten innerhalb einer Forschungsinstitution, welche Dienstleistungen erbringen, die für die Durchführung eines Forschungsprojektes notwendig sind, aber nicht zur Grundausstattung und zum üblichen Betrieb einer akademischen Einrichtung gehören. Zum üblichen Betrieb gehören Dienstleistungen in den Bereichen Administration, Technologietransfer, Schnittstelle Ethikkommissionen, allgemeine Informatik, Kommunikation, Human Ressources, Finanzwesen, Immobilienmanagement, Material- und Logistikdienstleistungen etc. Kosten für solche Leistungen dürfen den SNF-Beiträgen nicht belastet werden.
Kostenkategorien
Die Plausibilisierung der Tarife im Anhang der Rechnung teilen die Kosten in folgende Kategorien ein.
Kostenkategorien
Bemerkungen
Direkte Kosten der projektbezogenen Nutzung (anrechenbar)
Saläre und Sozialkosten des technischen Personals
Für Leistungen, die für die Benutzung der Infrastruktur erbracht werden und die direkt mit der Prozessierung des Forschungsgegenstandes verbunden sind.
Verbrauchsmaterial
Chemikalien
Energiekosten
Nur bei signifikant über den Grundbedarf liegenden variablen Energiekosten.
Anschaffungskosten von Geräten mit Nutzungsdauern ≤ 4 Jahren
Nur wenn diese auch im Rahmen von SNF Beiträgen angeschafft werden könnten (≤50‘000.- pro SNF Projekt)
Andere direkte Benutzungskosten
Diese Kosten sind detailliert zu begründen
Direkte Kosten für die Bereitstellung (nicht anrechenbar)
Saläre und Sozialkosten technischen Personals zum Unterhalt der Gerätschaft
Wartungsverträge, Reparaturkosten
Abschreibung von Forschungsgeräten
Andere direkt der Infrastruktur zuzuordnende Kosten
Indirekte Kosten (nicht anrechenbar)
Administration, Facility Management
Wartungs- und Unterhaltkosten
Andere Gemeinkosten
Andere buchhalterische Kosten und Overhead
Kleingerät mit Nutzungsdauer ≤ 4 Jahren
Es gibt zentral verwaltete aber für ein spezifisches Forschungsprojekt eingesetzte Kleingeräte mit Nutzungsdauern unter vier Jahren, die aufgrund dieser beschränkten Nutzungsdauer an der Grenze zwischen Verbrauchsmaterial und Gerät anzusiedeln sind. Falls diese Kleingeräte auch im Rahmen von individuellen SNF-Beiträgen angeschafft werden könnten (bis max. CHF 50'000), dann dürfen die Gerätekosten den SNF-Beiträgen von der verwaltenden Infrastruktureinheit als projektbezogene Infrastruktur-Kosten belastet werden. Ein Beispiel solcher Kleingeräte sind Nodes in High-Performance-Computing-Zentren.
Abgrenzung Personalaufwände für die Benutzung und die Bereitschaft
In vielen Fällen werden die projektbezogene Benutzung der Geräte (anrechenbar) und deren Unterhalt und Administration (beide nicht anrechenbar) von den gleichen Personen vorgenommen. In solchen Fällen nimmt die für die betreffende Infrastruktur verantwortliche Person eine Aufteilung der Salärkosten auf diese drei Kategorien vor. Der SNF kann diese Aufteilung durch den Vergleich ähnlicher Leistungen an verschiedenen Hochschulen plausibilisieren.
Werkstätten und Tierhaltungen
Werkstätten und Tierhaltungen können nur direkt projektbezogene Dienstleistungen abrechnen. Bei den Labortierhaltungen sind insbesondere die Haltung und Zucht der regulären, experiment-unabhängigen Tierstämme dem üblichen Betrieb zuzuordnen und somit nicht anrechenbar.
Universitätsspitäler
Die Regelungen gelten auch für Infrastrukturen der Universitätsspitäler, die für Forschungsprojekte genutzt werden. Von der Plausibilisierungspflicht ausgenommen, sind Spitalinfrastrukturen, welche nachweislich nicht über Beiträge für Forschung und Lehre (teil-)finanziert werden. Diese Dienstleister dürfen den Forschungsprojekten die üblichen Tarife verrechnen.