Nationale Forschungsschwerpunkte (NFS)

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Von nachhaltiger Architektur über den evolutionären Ursprung der Sprache bis zu Quantencomputern: Die NFS fördern langfristig angelegte Forschungsvorhaben zu Themen von strategischer Bedeutung für die Schweiz.

Ende November 2023 hat der SNF im Auftrag des Bundes die 6. NFS-Ausschreibung veröffentlicht. Sie richtet sich an Forschende in der Schweiz, die langfristig angelegte Forschungsvorhaben zu Themen von strategischer Bedeutung umsetzen möchten. Die Entscheide über neue NFS aus dieser Ausschreibung werden voraussichtlich Anfang 2026 kommuniziert. Entsprechend starten die nächsten NFS in der ersten Hälfte 2026.

Für erfahrene Forschende

NFS richten sich an erfahrene Forschende.

Ein NFS besteht aus mehreren Forschungsgruppen, die in einem interdisziplinären und universitätsübergreifenden Netzwerk mit Partnerinnen und Partnern aus dem akademischen, öffentlichen und privaten Sektor zusammenarbeiten. Sie tragen dazu bei, die Schweizer Forschungslandschaft zu strukturieren und ihre internationale Vernetzung zu stärken.

Die Leitung eines NFS ist an einer oder mehreren Schweizer Hochschulforschungsstätten angesiedelt.

Langfristige und breit abgestützte Finanzierung

Der finanzielle Rahmen wird vom Bund bestimmt. Für einen NFS bewilligt der Bund für die erste Vierjahresperiode einen Förderbeitrag zwischen 8 und 20 Millionen Franken. Die Laufzeit eines NFS beträgt 8 bis 12 Jahre, aufgeteilt in Vierjahresperioden, wobei die dritte Periode eine abweichende Laufzeit haben kann. Zusätzlich zum Bundesbeitrag werden die NFS durch Eigenmittel der Hochschulen und durch Drittmittel finanziert.

Ausschreibungsrhythmus

Der SNF lanciert im Auftrag des Bundes periodisch neue NFS-Ausschreibungen. Im Rahmen einer NFS-Ausschreibung werden 6 bis 10 NFS bewilligt. Bisher wurden fünf NFS-Serien gestartet (2001, 2005, 2010, 2014, 2020). Die ersten drei NFS-Serien sind abgeschlossen.

Der SNF informiert jeweils frühzeitig über eine neue NFS-Ausschreibung.

  • Zulassungsbedingungen

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    Verantwortliche Gesuchstellende (NFS-Direktor:in)

    Verantwortliche Gesuchstellende sind die designierte NFS-Direktorin oder der designierte NFS-Direktor. Diese vertreten gegenüber dem SNF die weiteren beteiligten Gesuchstellenden – sowohl andere Mitglieder des NFS-Leitungsteams wie auch die Teilprojektleitenden / Principal Investigators (PI).

    Die Leitung und Durchführung eines NFS ist anspruchsvoll. Der SNF erwartet daher Skizzen und Gesuche von international renommierten Forschenden mit ausgewiesener Erfahrung im Forschungsmanagement. Die Leitung eines NFS ist eine langfristige Aufgabe. Entsprechend bekennt sich die designierte Direktorin oder der designierte Direktor zu dieser Verantwortung und verpflichtet sich dazu, die Leitung für mindestens die ersten vier Jahre (erste Phase) zu gewährleisten.

    Weitere Gesuchstellende

    Zur Leitung eines NFS gehören neben der NFS-Direktorin oder dem NFS-Direktor auch Co- sowie Stellvertretende Direktor:innen. Sie sind Mitglieder des NFS-Leitungsteams und gehören genauso zu den weiteren Gesuchstellenden wie die Teilprojektleitenden / PI. Von allen Mitgliedern der NFS-Leitungsteams wird ausgewiesene Erfahrung im Forschungsmanagement erwartet.

    Für die in einem NFS beteiligten weiteren Gesuchstellenden gelten grundsätzlich die gleichen persönlichen Voraussetzungen und wissenschaftlichen Qualifikationen wie bei der Projektförderung.

    Heiminstitutionen

    Eine weitere Voraussetzung für eine NFS-Skizze oder ein NFS-Gesuch ist die formelle Unterstützung durch eine oder mehrere Heiminstitutionen. Entlang ihrer strategischen Planung definieren die beteiligten Heiminstitutionen langfristige Ziele, um das jeweilige Forschungsgebiet gemeinsam mit dem NFS strukturell zu stärken. Daher verpflichten sich die Heiminstitutionen, finanzielle und strukturelle Beiträge zu Gunsten des NFS zu leisten.

    Im Ausschreibungsdokument sind die Anforderungen an die Gesuchstellenden und die Heiminstitutionen detailliert beschrieben.

  • So geht's

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    Bitte berücksichtigen Sie folgende Punkte für die Vorbereitung eines NFS-Gesuchs.

    Nach Abschluss der Skizzenevaluation und der Kommunikation der Ergebnisse entscheiden die verantwortlichen Gesuchstellenden sowie die jeweiligen Heiminstitutionen innerhalb zweier Monate, ob sie ein NFS-Gesuch einreichen. Die verantwortlichen Gesuchstellenden informieren den SNF über den Entscheid.

    Das Einreichen der entsprechenden Absichtserklärung bis am 27. November 2024 ist ein notwendiger Schritt, damit anschliessend ein NFS-Gesuch eingereicht werden darf.

    Der Zugang zu den NFS-Gesuchen auf mySNFExternal Link Icon wird ab Anfang November 2024 möglich sein. Für das Einreichen der Absichtserklärung eröffnen Sie ein NFS-Gesuch. Bestätigen Sie die Eingabe der Absichtserklärung per E-Mai an nccr@snf.chExternal Link Icon.

    Für die Eingabe einer Absichtserklärung und eines NFS-Gesuchs benötigen Sie einen Zugang zu mySNF. Weitere Details finden Sie auf der Seite Gesuch erfassen. Bitte verfassen Sie alle Antragsdokumente für NFS in englischer Sprache.

    NFS-Gesuche sind bis am 3. Februar 2025 (17:00 Uhr, Lokalzeit) einzureichen. Die Vorlagen für die NFS-Gesuche (Full Proposal template (Word)) finden Sie auf mySNFExternal Link Icon.

    Zudem erfassen Sie ein Übersichtsbudget über den verlangten SNF-Beitrag und die Beiträge der Heiminstitutionen und reichen ein Unterstützungsschreiben jeder beteiligten Heiminstitution ein.

    Ein NFS-Gesuch enthält einen Forschungsplan, die aktualisierten CV der verantwortlichen und weiteren Gesuchstellenden, ein detailliertes Budget über die erste Vierjahresperiode, die Unterstützungsschreiben mit finanziellen und strukturellen Beiträgen der beteiligten Heiminstitutionen sowie Unterstützungsschreiben weiterer Institutionen oder Partner, die sich am NFS beteiligen oder an seinen Ergebnissen interessiert sind.

    Informationsveranstaltungen

    Der SNF hat zu Beginn des Evaluationsverfahrens Online-Informationsveranstaltungen sowohl für Forschende als auch für Vertreter:innen der Hochschulen und Forschungsinstitutionen angeboten.

    Online-Veranstaltungen vom 11. Dezember 2023 und 10. Januar 2024: Slides (PDF)
    Online-Veranstaltung für Hochschulen und Forschungsinstitutionen vom 22. Januar 2024:
    Slides (PDF)

  • Evaluationsverfahren

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    Das Evaluationsverfahren der NFS ist mehrstufig. Es umfasst eine Skizzen- und eine Gesuchstufe.

    Der SNF beurteilt die NFS-Skizzen und -Gesuche wissenschaftlich und strukturell und empfiehlt auf dieser Basis dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eine Auswahl exzellenter NFS-Vorschläge zur Finanzierung.

    Das SBFI ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und Priorisierung der vom SNF empfohlenen NFS-Gesuche zuständig. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung entscheidet abschliessend darüber, welche NFS finanziert werden.

    Für die Beurteilung der NFS-Skizzen und Gesuche wendet der SNF grundsätzlich sein standardisiertes Evaluationsverfahren an. Es bestehen Abweichungen bei den Evaluationskriterien – sie sind an die kollaborative, interdisziplinäre Forschung in NFS und ihre strukturellen Ziele angepasst – und bei der Entscheidungsfindung, die sich nach den für die NFS-Auswahl geltenden bundesrechtlichen Vorgaben richtet (siehe rechtliche Grundlagen).

    Der SNF beurteilt für die NFS folgende Evaluationskriterien:

    • die wissenschaftliche Qualität des Gesamtforschungsplans und der Teilprojekte, einschliesslich des Potenzials zur Stimulierung der Interdisziplinarität, neuer wissenschaftlicher Ansätze und Methoden innerhalb von Disziplinen oder der Zusammenarbeit in neuen Forschungsbereichen;
    • die kritische Masse und den Mehrwert des NFS im Vergleich zur Summe der Einzelprojekte;
    • die Plausibilität der Ziele und Massnahmen hinsichtlich Wissens- und Technologietransfer, Ausbildung es wissenschaftlichen Nachwuchses, Chancengleichheit, Kommunikation und Open Science (wird nur auf Stufe NFS-Gesuch evaluiert);
    • die Qualität des Managements des NFS und die Eignung des NFS-Leitungsteams;
    • die Angemessenheit der beantragten Finanzierung sowie der Eigenleistungen der Heiminstitutionen;
    • die strategische Relevanz des Forschungsthemas für den Forschungsplatz Schweiz

    Die Details zum Evaluationsverfahren und den Beurteilungskriterien entnehmen Sie bitte dem Ausschreibungstext:

  • Rechtliche Grundlagen und Reglemente

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    Die rechtlichen Grundlagen der NFS und des Auswahlprozesses sind im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und den dazugehörigen Verordnungen (V-FIFG, V-FIFG-WBF) festgehalten:

    Für die NFS gelten allgemein die gleichen Bedingungen hinsichtlich Antragsberechtigung wie für die Projektförderung des SNF. Hier finden Sie die allgemeinen Reglemente über die SNF-Förderung:

    Für jeden ausgewählten NFS erarbeitet der SNF nach dem Entscheid des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) einen Vertrag mit der NFS-Leitung und den beteiligten Heiminstitutionen – der SNF ist die dritte Vertragspartei. Der NFS-Vertrag regelt für jede vierjährige Förderperiode die Finanzierung des NFS, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der weiteren Beteiligten am NFS sowie den Begutachtungsprozess und verschiedene organisatorische Aspekte im Detail.

  • Ergänzende Massnahmen

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    In NFS angestellte Nachwuchsforschende beantragen Mobilitätsbeiträge und Flexibility Grants direkt bei der NFS-Leitung. Der SNF prüft die von den NFS-Leitungen unterstützten Gesuche gemäss den NFS-spezifischen Vorgaben für diese ergänzenden Massnahmen:

  • FAQ – Anzahl SNF-Gesuche und Beteiligung an NFS-Gesuchen

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    Ich habe bereits die maximal erlaubte Anzahl von gleichzeitig laufenden Beiträgen in der Projektförderung gemäss Artikel 13.1 des Reglements über die Projektförderung erreicht. Kann ich mich trotzdem an einem NFS beteiligen?

    Ja.

    Kann ich mich als Mitglied des NFS-Leitungsteams eines NFS-Gesuchs zugleich an weiteren NFS-Gesuchen beteiligen?

    Nein. Mitglieder der NFS-Leitung – Direktor:in, Co-Direktor:in sowie ihre Stellvertreter:innen – können sich an keinem anderen NFS derselben Serie beteiligen. Sie können sich somit weder als verantwortliche Gesuchstellende noch als weitere Gesuchstellende an zusätzlichen NFS-Gesuchen beteiligen.

    Kann ich mich als weitere gesuchstellende Person an mehreren NFS beteiligen?

    Ja. Weitere Gesuchstellende in der Rolle Teilprojektleitende dürfen sich bei mehreren NFS-Skizzen / NFS-Gesuchen beteiligen. Der SNF erwartet jedoch, dass die Forschenden über ausreichende Ressourcen/Kapazitäten verfügen, um sich in jedem NFS zu engagieren. Sie müssen sicherstellen, dass sie genügend Zeit für die Aufgaben und Projekte der NFS haben.

    Kann ich mich als Mitglied des NFS-Leitungsteams einer NFS-Skizze zugleich an weiteren NFS-Skizzen beteiligen?

    Nein. Mitglieder der NFS-Leitung – Direktor:in, Co-Direktor:in sowie ihre Stellvertreter:innen – können sich an keinem anderen NFS derselben Serie beteiligen. Sie können sich somit weder als verantwortliche Gesuchstellende noch als weitere Gesuchstellende an zusätzlichen NFS-Skizzen bzw. NFS-Gesuchen beteiligen.

    Können bei einem NFS-Gesuch weitere gesuchstellende Person aus NFS integriert werden, die nach der Skizzenstufe kein NFS-Gesuch einreichen?

    Ja, das ist möglich. Forschende aus NFS, die nach der Skizzenstufe nicht weiterverfolgt werden, können als weitere Gesuchstellende in ein NFS-Gesuch integriert werden. Allerdings dürfen Mitglieder eines Leitungsteams sich weiterhin nur an einem NFS-Gesuch beteiligen.

  • FAQ – Weitere Zulassungsbedingungen

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    Dürfen sich Forschende aus dem Ausland als weitere Gesuchstellende am NFS beteiligen?

    Ja. Sofern ihre Kompetenzen für das Projekt notwendig sind, können grundsätzlich rund 10% der weiteren Gesuchstellenden an einer Forschungsinstitution im Ausland tätig sein. Ihre Teilnahme am NFS sollte sich auf eine Gesuchsphase (4 Jahre) beschränken. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

    Können Industriepartner in NFS-Projekte eingebunden werden?

    Grundsätzlich ja. Industriepartner dürfen jedoch nicht als Gesuchstellende auftreten. Es muss zudem sichergestellt sein, dass keine NFS-Beiträge für Forschung verwendet werden, die einem unmittelbar kommerziellen Zweck dient. Die Grundsätze der Forschungsfreiheit, der Forschungsunabhängigkeit und der Publikationsfreiheit müssen garantiert sein.

  • FAQ – Grösse, Dauer und Budget

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    Es können auch kleinere und kürzere NFS beantragt werden. Was bedeutet das konkret in Bezug auf Dauer, Finanzen und Anzahl Gesuchstellende?

    Die beantragte Gesamtlaufzeit muss zwischen 8 und 12 Jahre liegen. Das Budget für die erste Phase beträgt zwischen 8 und 20 Millionen CHF. Der SNF macht keine Vorgaben zur Anzahl der an einem NFS beteiligten Gesuchstellenden.

    Können auch NFS in der bisherigen Grössenordnung eingereicht werden?

    Ja, das ist möglich.

    Gelten andere Anforderungen für kleinere/kürzere NFS?

    Nein. Unabhängig von der Grösse und Dauer gilt für alle NFS weiterhin die Vorgabe der langfristigen Strukturbildung und der Vernetzung im entsprechenden Forschungsfeld. Je nach Forschungsgebiet wird es als möglich erachtet, dass diese Ziele in kleineren Konsortien erreicht werden können.

    Werden kleinere und/oder kürzere NFS bevorteilt?

    Nein. Die Evaluationskriterien und der Evaluationsprozess sind für alle NFS-Skizzen und NFS-Gesuche identisch.

    Wie detailliert muss das Budget bei der Antragstellung ausgearbeitet sein?

    Das einzureichende Budget umfasst die ersten vier Jahre. Es unterscheidet Kosten fürs Management (einschliesslich der strukturverwandten Bereiche KTT, Nachwuchsförderung, Gleichstellung, Kommunikation und Open Science), für die Forschung und für strukturelle Massnahmen. Es müssen nur die beiden Beitragsarten SNF-Beitrag und Eigenbeitrag Heiminstitution(en) budgetiert werden. Für die Budgetierung ist das vom SNF zur Verfügung gestellte Excel-Template mit zusätzlichen Erläuterungen zu verwenden.

  • FAQ - Zulassung, Rolle und Support der Heiminstitutionen

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    Welche Institutionen können die Funktion einer NFS-Heiminstitution übernehmen?

    Das Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) definiert drei Kategorien von anerkannten Schweizer Hochschulforschungsstätten, die als Heiminstitutionen zugelassen sind:

    • ETH/EPFL sowie Forschungseinrichtungen im ETH-Bereich
    • Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs, die gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) akkreditiert sind
    • Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, die massgeblich durch den Bund unterstützt werden (FIFG, Art. 15)

    Welche Aufgaben hat eine Heiminstitution eines NFS?

    Die Thematik des NFS muss entweder bereits eine strategische Priorität der Heiminstitution sein oder spätestens nach der Bewilligung des NFS eine strategische Priorität werden. Damit verbunden ist auch die Bereitschaft, das Forschungsfeld auszubauen, strukturell zu stärken und nach dem Ende des NFS weiter zu fördern. Die strukturelle Stärkung betrifft einerseits die Forschung selbst (z.B. durch neue Professuren, Infrastrukturen, themenspezifische Zentren oder Netzwerke), andererseits aber auch die strukturverwandten Gebiete (Nachwuchsförderung, Wissens- und Technologietransfer, Chancengleichheit, Kommunikation und Open Science).

    Wie hoch ist der Eigenbeitrag, zu dem sich eine Heiminstitution mindestens verpflichten muss?

    Es gibt keine fixen Vorgaben für die Höhe der Eigenleistungen. Die Art der Eigenbeiträge richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen des jeweiligen Forschungsfeldes. Dies können beispielsweise Cash-Mittel, neue (Assistenz-)Professuren, Forschungsapparaturen oder neue Curricula sein. Bei der Bewertung der Eigenleistungen von Heiminstitutionen berücksichtigt der SNF die unterschiedlichen finanziellen und strukturellen Situationen der Institutionen. In jedem Fall muss die strategische Priorisierung der NFS-Thematik in den Heiminstitutionen klar erkennbar und die vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sein, die internationale Sichtbarkeit und Konkurrenzfähigkeit der betreffenden Forschungsgemeinschaft zu steigern.

    Welche Ausgaben können nicht als Eigenbeitrag der Heiminstitution angerechnet werden?

    Folgende Kosten müssen von den Heiminstitutionen übernommen werden und sind im NFS nicht anrechenbar: Gemeinkosten bzw. Overheadkosten, Kosten für die materielle Grundausstattung und deren Betrieb sowie Saläre von Projektleitenden. Ausnahme: explizit für den NFS neu geschaffene (Assistenz-)Professuren. Diese Anforderungen gelten auch für die Institutionen von Teilprojektleitenden, die nicht an einer Heiminstitution angestellt sind.

    Können Unterstützungsschreiben von Dritten eingereicht werden?

    Abgesehen vom Unterstützungsschreiben der Heiminstitution(en) können auf der Gesuchstufe weitere Unterstützungsschreiben von nicht direkt am NFS Beteiligten eingereicht werden. Diese Schreiben müssen angemessene Zusagen enthalten, die für die Durchführung des NFS relevant sind.

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