International Co-Investigator Scheme

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Das International Co-Investigator Scheme ermöglicht die Finanzierung von grenzüberschreitenden Projekten, die ein Teilprojekt im Ausland umfassen.

Dieses Förderangebot richtet sich an Forschende in der Schweiz, die ein Projekt durchführen, das ein ausländisches Teilprojekt umfasst. Der SNF oder eine Partnerorganisation evaluieren und finanzieren sowohl das Projekt als auch das Teilprojekt.

Während das Abkommen mit Dänemark, Norwegen, Schweden und den Niederlanden Projekte aller Disziplinen betrifft, beschränkt sich das Abkommen mit Grossbritannien auf die Geistes- und Sozialwissenschaften.

Das International Co-Investigator Scheme ist Teil der Projektförderung. Für die ausländischen Mitgesuchstellenden gelten ebenfalls die Voraussetzungen aus Artikel 3 und 4 des Reglements über die Projektförderung, d. h. sie müssen im betreffenden Land über eine Mindestanstellung von 50 Prozent verfügen. Die Overheadkosten können nicht beantragt werden: sie werden auf der Basis der Summe der Beiträge aller Fördermöglichkeiten an eine Institution berechnet. Die Auszahlung erfolgt jährlich direkt an die Institution des Hauptgesuchstellers. Das Salär der Mitgesuchstellenden im Ausland werden nicht über den SNF finanziert.

Wenn Sie in Ihr Projekt ein Forschungsteam aus einem anderen Land als den oben genannten einbinden möchten, kann es unter Umständen dennoch förderfähig sein. In einem Projekt kann ein Partner eingebunden werden, für den bis zu 20% des Gesamtbudgts beantragt werden können. Projektpartner sind Forschende, die durch Zusammenarbeit einen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten, ohne einzeln Projektverantwortung zu tragen.

  • Teilnahmebedingungen

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    Für die Eingabe von Gesuchen beim SNF gelten die üblichen Termine: 1. April und 1. Oktober. Pro Eingabetermin kann nur ein Gesuch eingereicht werden. Bei den ausländischen Förderorganisationen der Mitgesuchstellenden müssen Sie das Gesuch nicht einreichen.

    Es darf keine thematischen Überschneidungen zwischen den eingereichten Gesuchen und laufenden Projekten oder Gesuchen geben, die zu anderen Förderprogrammen des SNF eingereicht wurden. Ausserdem dürfen Gesuchstellende die zulässige Anzahl von insgesamt drei laufenden Projekten pro Forscherin oder Forscher nicht überschreiten, vorausgesetzt eines davon ist ein Lead Agency/Weave, International Co-Investigator Scheme oder ein EU Konsortialprojekt.

    Der SNF evaluiert die International Co-Investigator-Gesuche zusammen mit den regulären Projektfinanzierungsgesuchen, ohne Einbindung der ausländischen Förderorganisation (Einzelevaluierung). Es gibt kein zusätzliches Budget. Das Gesamtprojekt wird durch die zuständige Abteilung evaluiert. Als Beitragsempfangender sind Sie zudem gegenüber dem SNF für den wissenschaftlichen und finanziellen Teil im Ausland verantwortlich. Bei der Einstellung von Personal im Ausland beachten Sie bitte die landesspezifischen Bedingungen (Saläre, Sozialversicherungsbeiträge und gesetzliche Bestimmungen zu Abschluss und Kündigung von Verträgen). Beachten Sie insbesondere die geltenden Reglements zu Doktorarbeiten im Ausland.

    Die Einreichedaten und Bedingungen für Gesuche an Partnerorganisationen variieren. Informieren Sie sich bitte auf der Website der jeweiligen Förderorganisation.

    Co-Investigator Scheme mit Dänemark, Norwegen, Schweden und den Niederlanden

    Im Rahmen des International Co-Investigator Scheme dürfen Sie bis zu 50 % des beim SNF beantragten Budgets für Gesuchstellende in Dänemark, Norwegen, Schweden oder den Niederlanden verwenden. Dasselbe gilt für Schweizer Mitgesuchstellende für die Einreichung von Gesuchen im Rahmen des Co-Investigator-Abkommens beim Unabhängigen Forschungsfonds Dänemark, dem Norwegischen Forschungsrat, dem Schwedischen Forschungsrat oder dem Niederländischen Forschungsrat. Es gelten die Bedingungen und Reglements der jeweiligen Förderorganisation.

    Co-Investigator Scheme mit Grossbritannien für Projekte in den Geistes- und Sozialwissenschaften

    Wenn Sie ein Projekt im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften durchführen möchten, können Sie auch eine SNF-Förderung für Teilprojekte in Grossbritannien beantragen. Die Teilprojekte in Grossbritannien dürfen 30 Prozent des Gesamtbudgets nicht überschreiten. Schweizer Teilprojekte werden ebenfalls bis zu höchstens 30 Prozent durch den Economic and Social Research Council (ESRC) und den Arts and Humanities Research Council (AHRC) gefördert. Es gelten die Bedingungen und Reglements der jeweiligen Förderorganisation.

  • Kontakte

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    Projektförderung GSW
    Paul Pignat
    E-Mail: leadagency.ssh@snf.chExternal Link Icon

    Projektförderung MINT
    Julien Leuthold
    E-Mail: leadagency.mint@snf.chExternal Link Icon

    Projektförderung Lebenswissenschaften
    Sabrina Engesser
    E-Mail: projects.ls@snf.chExternal Link Icon

    Projektförderung interdisziplinär
    Arthur Graz
    E-Mail:
    projects.id@snf.chExternal Link Icon

    Tel. : +41 31 308 22 22

  • News

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