Lead Agency-Verfahren
Beim Lead-Agency-Verfahren reichen Forschende in der Schweiz und einem Partnerland ein gemeinsames Gesuch bei einer der beiden nationalen Förderorganisationen ein.
Beim SNF steht für das Lead-Agency-Verfahren das Instrument Projektförderung zur Verfügung. Für den Forschungsteil in der Schweiz gelten die SNF-Regelungen. Für den ausländischen Forschungsteil gelten die Teilnahmebedingungen der Partnerorganisation.
Ein Lead-Agency-Gesuch kann nur eingereicht werden, wenn es keine thematischen Überlappungen mit einem bereits laufenden Projekt des SNF-Instruments Projektförderung aufweist.
Durch die Koordination mit der Partnerorganisation kann die Evaluierung länger dauern als bei regulären Gesuchen.
Beim Lead-Agency-Verfahren können keine trilateralen Gesuche eingereicht werden. Es ist jedoch möglich, Forschende aus weiteren Ländern als Projektpartner ins Projekt einzubinden, auch wenn der SNF mit diesen kein Abkommen abgeschlossen hat. Für Projektpartner/innen können maximal 20 Prozent des Schweizer Budgets beantragt werden.
Für die Kalkulation der Kosten gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
Die Erfolgsquote der Gesuchsbewilligungen liegt bei den meisten Partnerländern unter jener des SNF. Für die beim SNF eingereichten Gesuche wird diese tiefere Erfolgsquote angewandt.
Für die Festlegung der Lead Agency und die damit verbundenen Bestimmungen für die Einreichung des Gesuchs gelten die länderspezifischen Abkommen. In der Regel ist jährlich eine Einreichung entweder beim SNF oder der Partnerorganisation möglich. Bitte konsultieren Sie die jeweiligen Länderseiten.
Erfolgt die Evaluation durch eine Partnerorganisation ist eine Kopie des Gesuchs weiterhin über mySNF innerhalb von sieben Tagen einzureichen.
Beteiligte Länder
Der SNF hat mit sechs Ländern oder Regionen ein Lead-Agency-Abkommen geschlossen.
Die detaillierten Informationen zu den Ländern:
Vor der Gesuchseinreichung
- Aus administrativen Gründen müssen Lead-Agency-Gesuche zeitgleich bei allen beteiligten Förderorganisationen eingereicht werden.
- Für die Gesuchstellenden gelten die Teilnahmebedingungen ihrer Förderorganisation und deren Kriterien der Antragsberechtigung.
- Der Forschungsplan ist nach Richtlinien der Lead Agency verfasst und wird in unveränderter Form bei der Partnerorganisation eingereicht.
- Alle anderen Angaben müssen nach Richtlinien der beteiligten Förderorganisationen erfolgen.
- Für die Kalkulation der Kosten gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
- Die Gesuche können nur auf Englisch eingereicht werden.
SNF als Lead Agency
- Ist der SNF die Lead Agency, erfolgt die Einreichung der Gesuche beim SNF im Rahmen der Ausschreibungen der Projektförderung per 1. April oder 1. Oktober. Die zeitgleiche Eingabe eines zweiten Gesuchs im Instrument Projektförderung ist nicht möglich. Die Einreichung erfolgt über das Portal.
- Aus administrativen Gründen müssen Gesuche, die durch den SNF evaluiert werden, von den ausländischen Gesuchstellenden zeitgleich bei ihrer Förderorganisation eingereicht werden.
- Die ausländischen Gesuchstellenden sind als weitere Gesuchstellende zu erfassen.
- Unter ″Budget“ ist das Budget für den Schweizer Projektteil anzugeben. Für das gesamte Budget ist das Budgetblatt (ausser Südtirol) auszufüllen und hochzuladen.
- CV aller als Gesuchstellende erfassten Personen müssen nach SNF-Richtlinien eingereicht werden.
Partnerorganisation als Lead Agency
- Für die Einreichung ist die Deadline der Partnerorganisation massgebend.
- Lead-Agency-Gesuche können beim SNF im Instrument Projektförderung jederzeit eingegeben werden.
- Aus administrativen Gründen ist das Gesuch spätestens sieben Tage nach der Einreichung bei der Partnerorganisation über die Plattform mySNF einzureichen.
- Die ausländischen Gesuchstellenden sind als weitere Gesuchstellende zu erfassen.
- Unter ″finanzieller Bedarf“ ist das Budget für den Schweizer Projektteil anzugeben. Für das gesamte Budget ist das Budgetblatt auszufüllen und im Dokumentencontainer ″Lead Agency und andere Abkommen″ hochzuladen. Die CV der Schweizer Gesuchstellenden müssen nach SNF-Richtlinien eingereicht werden; jene der ausländischen Gesuchstellenden müssen nicht eingereicht werden.
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