Beitrags- und Ausführungsreglement
Das Beitrags- und das Ausführungsreglement bilden die rechtliche Grundlage für alle Förderinstrumente des SNF.
Die für alle Instrumente und Verfahren geltenden übergeordneten Grundsätze sind im Beitragsreglement geregelt. Es stützt sich direkt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) ab.
Das Ausführungsreglement enthält detaillierte Bestimmungen, die die Grundsätze des Beitragsreglements umsetzen und ebenfalls für alle Instrumente gelten.
Daneben gibt es die Reglemente für einzelne Förderinstrumente.
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FAQ
1a) Was ist im Beitragsreglement und im Ausführungsreglement geregelt?
Die für alle Instrumente und Verfahren geltenden übergeordneten Grundsätze sind im Beitragsreglement des SNF geregelt, das sich direkt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) abstützt. Das Ausführungsreglement enthält detailliertere Bestimmungen, die die Umsetzung der Regeln des Beitragsreglements genauer ausführen und ebenfalls instrumentenübergreifend gelten. Dann gibt es noch die Reglemente bzw. Call-Dokumente der einzelnen Instrumente, beispielsweise das Reglement der Projektförderung oder das Sinergia-Reglement. Dort werden die Punkte geregelt, die nur ein bestimmtes Förderungsinstrument betreffen.
1b) Welche Reglemente hat der SNF revidiert und wann treten die neuen Reglemente in Kraft?
Ab dem 1. Juli 2022 tritt das revidierte Ausführungsreglement zum Beitragsreglement in Kraft. Bei der Anwendung der neuen Reglemente sind folgende Änderungen zu beachten:
- Neu sind auch die Löhne der Mitarbeitenden von Projektpartnerinnen und -partnern anrechenbar. Wie bei den Mitarbeitenden der Beitragsempfangenden muss jeweils eine Mutationsmeldung eingereicht werden. Die Leistungen von Projektpartnerinnen und -partnern sowie von mandatierten Dritten (Subcontracting) dürfen in der Regel bis zu 20 Prozent des Förderbeitrags ausmachen (Ziffer 2.10).
- Bei Reisen, Tagungen und Workshops können Beitragsempfangende Reise- und Betreuungskosten für mitreisende betreuungspflichtige Kinder geltend machen (Ziffer 2.9, 2.17).
- Die maximal anrechenbaren Kosten für Material von bleibendem Wert und Geräte belaufen sich neu auf 100'000 Franken. Eine Co-Finanzierung durch die Institution ist nicht erforderlich (Ziffer 2.8).
- Die beiden ergänzenden Massnahmen «Protected Research Time for Clinicians» und «Beiträge zur Entlastung von Lehrverpflichtungen» führt der SNF ab 2025 nicht weiter. Beide Angebote betreffen strukturelle Probleme der klinischen Forschung bzw. der Lehre in den Geistes- und Sozialwissenschaften, die der SNF nicht nachhaltig lösen kann. Um den betroffenen Institutionen Zeit zu geben, geeignete Vorkehrungen zu treffen, werden beide Programme bis Ende 2024 fortgeführt (Ziffer 2.20, 2.23).
1c) Welche Grundsätze gelten in der Übergangszeit?
Für die Übergangszeit gelten folgende Grundsätze:
- In der Übergangszeit bis zum 1. Juli 2022 akzeptieren wir Budgets gemäss altem und neuem Reglement.
- Der SNF wendet die neuen Regelungen nur auf hängige Verfahren und laufende Beiträge an, wenn sie nicht zum Nachteil der Forschenden sind.
- Die den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit der Zusprache eingeräumten Rechte gelten auch dann fort, wenn sie im neuen Reglement keine Grundlage mehr finden.
- Beachten Sie bei der Gesucheingabe grundsätzlich die auf mySNF verlinkten spezifischen Vorgaben zum gewählten Förderungsinstrument und die Hilfetexte in mySNF.
2a) Muss ich, um beim SNF ein Gesuch stellen zu können, an einer wissenschaftlichen Institution in der Schweiz angestellt sein?
Nicht unbedingt, auch wenn das der Normalfall ist. Die schriftliche Zusicherung einer Anstellung an einer wissenschaftlichen Institution in der Schweiz ist auch ausreichend. Unter bestimmten Bedingungen sind auch Anstellungen im Ausland bzw. an Institutionen mit internationalen Trägerschaften möglich; und selbstständig erwerbende Forschende sind auch zugelassen (siehe FAQ 2 und 3).
2b) Muss ich für die gesamte beantragte Dauer meines Forschungsvorhabens angestellt sein?
Ja, es sei denn, Sie sind selbstständig erwerbend, oder Sie haben eine wissenschaftliche Qualifikationsstelle wie z.B. eine zeitlich befristete Assistenzprofessur. In diesem Fall kann der SNF auch Beiträge über die Anstellungsdauer hinaus bewilligen.
2c) Welche Nachweise muss ich über meinen Status erbringen?
Der Nachweis über die Anstellung an einer wissenschaftlichen Forschungsstätte in der Schweiz oder mit engem Bezug zur Schweiz erfolgt in der Regel über eine Selbstdeklaration. Der SNF kann in einzelnen Instrumenten aber auch die Einreichung von Bestätigungsdokumenten verlangen. Ist die Anstellung nur zugesichert oder hat sie noch nicht begonnen, so ist in der Regel eine schriftliche Zusicherung oder der Arbeitsvertrag einzureichen.
2d) Muss ich einen minimalen Beschäftigungsgrad in der wissenschaftlichen Forschung innehaben, um beim SNF ein Gesuch einreichen zu können?
Ja, die wissenschaftliche Forschungstätigkeit muss zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50-Prozent-Pensums ausgeübt werden (eine Dozentur bzw. ein Lehrauftrag gilt nicht als Anstellungsverhältnis, zählt also nicht zum Pensum). Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit normalerweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit (spezifisch für Klinker/-innen sowie Mitarbeitende in Museen und Archiven) ausgeübt wird.
2e) Können selbstständig erwerbende Forschende beim SNF ein Gesuch einreichen?
Selbständig erwerbende Forschende, die mit ihrer Forschungstätigkeit ein Einkommen erzielen sind zugelassen, wenn sie schriftlich nachweisen können, dass sie eine hauptberufliche Forschungstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent ausüben. Die Forschung muss in der Schweiz oder mit engem Bezug zur Schweiz ausgeübt werden. Dies ist der Fall, wenn Tätigkeit und Erwerbseinkommen im Zusammenhang mit der Forschung schweizerischem Recht unterstehen.
2f) Sind emeritierte Personen zur Gesuchstellung zugelassen?
Grundsätzlich endet mit der Pensionierung oder Emeritierung nach schweizerischem Recht die Zulassung zur Gesuchsstellung beim SNF. Eine Ausnahme bilden Emeritierte und pensionierte Personen, die an einer wissenschaftlichen Institution zu mindestens 50% für eine hauptberufliche Forschungstätigkeit angestellt sind (Beitragsreglement Art. 10).
3a) Welche Forschungsinstitutionen werden vom SNF anerkannt?
Der SNF stützt sich auf die im Gesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) anerkannten Hochschulforschungsstätten - namentlich die kantonalen Universitäten und Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen ; weitere akkreditierte Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs; die vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung sowie unter gewissen Voraussetzungen die Bundesverwaltung – und nicht-kommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs. Letztere dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgen, und das Niveau sowie die Qualität ihrer Forschung müssen mit der Forschung an Hochschulen vergleichbar sein. Institutionen mit internationaler Trägerschaft sind zugelassen, wenn die Institution ihren Sitz in der Schweiz hat und über eine mehrheitlich schweizerische Grundfinanzierung verfügt oder, für den Fall dass der Hauptsitz im Ausland liegt, die gesuchstellende Person bei einer rechtlich selbständigen Niederlassung der Institution in der Schweiz angestellt ist.
3b) Kann ich beim SNF auch ein Gesuch einreichen wenn ich an einer wissenschaftlichen Institution im Ausland angestellt bin?
Wird die Forschungstätigkeit ganz oder teilweise im Ausland ausgeführt, sind Forschende nur dann zugelassen, wenn sie für die Dauer des Forschungsvorhabens mindestens im Umfang von 50 Prozent nach schweizerischen Recht an einer Schweizer Institution angestellt sind. Ausserdem muss das Forschungsprojekt in der Schweiz verwaltet sein und die gesuchstellende Person muss über eine schweizerische Zustelladresse verfügen. Die involvierten Institutionen im Ausland dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgen und müssen unabhängige Forschung betreiben.
4a) Für die Zulassung zur Gesuchstellung ist der Zeitpunkt der Erlangung des Doktorats relevant – welches exakte Datum ist gemeint?
Ist für die Zulassung zur Gesuchstellung der Zeitpunkt der Erlangung des Doktorats relevant, so ist das Datum der Disputation bzw. der offiziellen Annahme der Dissertation massgebend.
4b) Kann ich beim SNF auch ohne Doktorat ein Gesuch einreichen?
Im Prinzip ist das möglich. Bei Gesuchstellenden ohne Doktorat gilt als vergleichbare Forschungserfahrung in der Regel der Nachweis einer hauptberuflichen Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Hochschulabschluss.
4c) Gibt es in Fällen, in denen die Gesuchstellung auf ein bestimmtes Zeitfenster begrenzt ist – beispielsweise Anzahl Jahre nach der Erlangung des Doktorats – die Möglichkeit, dieses Zeitfenster zu verlängern?
Die gesuchstellende Person kann beim SNF einen Antrag auf Verlängerung des Zeitfensters um höchstens ein Jahr stellen, wenn sie Gründe geltend machen kann, die eine Verlängerung rechtfertigen. Folgende Gründe werden für Verzögerungen anerkannt: Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub; Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall; Betreuungspflichten; Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst; Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit sowie die obligatorische Teilnahme an einer Doktoratsschule vor Beginn der Dissertation.
5a) Was ist der Unterschied zwischen einem Gesuchstellenden und einem Projektpartner?
Gesuchstellende sind wissenschaftlich und administrativ verantwortlich für das eingereichte Gesuch bzw. den zugesprochenen Beitrag und leisten einen substantiellen Beitrag dazu. Sie sind die geistigen Urheber der Forschungsidee und des Forschungsplans und dürfen den Beitrag in ihrem CV als Eigenleistung aufführen. Sie sind wissenschaftlich und administrativ-organisatorisch verantwortlich für den Fortgang des Projektes und für das angestellte Personal, für die Outcomes und den Output. Projektpartner leisten einen wissenschaftlichen bzw. methodischen Beitrag, der für das Forschungsprojekt wichtig ist. Sie sind jedoch weder wissenschaftlich noch administrativ verantwortlich für das Forschungsgesuch bzw. -projekt und dürfen den Beitrag entsprechend nicht als Eigenleistung deklarieren.
5b) Kann ich ein Gesuch beim SNF einreichen, wenn ich schon in einem vom SNF finanzierten Forschungsvorhaben als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angestellt bin?
Nicht für den gleichen Zeitraum. Für den SNF ist ein(e) Gesuchstellende(r) eine selbstständig forschende Person, die einen Beitrag zur Finanzierung ihrer eigenen Forschungsideen möchte. Ein(e) Projektmitarbeitende(r) ist nicht wissenschaftlich selbstständig und arbeitet in einem Forschungsprojekt, welches durch eine andere Person konzipiert wurde. Diese beiden Rollen sind unvereinbar, und der SNF tritt nicht auf Gesuche ein, in denen diese beiden Rollen parallel vorgesehen sind. Projektmitarbeitende können eigene Gesuche für den Zeitpunkt nach der Projektmitarbeit stellen, sofern sie die nötigen Anstellungsbedingungen nachweisen können. In der Karriereförderung können sie auch für einen Zeitpunkt vor Beendigung der Anstellung selber ein Gesuch eingeben. Sie müssen im Falle eines positiven Entscheids aber den Status als Mitarbeitende vor Antritt des eigenen Projekts beenden.
6a) Was muss ich grundsätzlich bei der Aufstellung des Budgets meines Forschungsvorhabens beachten?
Sie müssen für ihr Forschungsgesuch ein realistisches Budget zur Abdeckung der Projektkosten aufstellen, das Sie in die verschiedenen vorgegebenen Posten bzw. Rubriken unterteilen. Es dürfen nur die im jeweiligen Förderungsinstrument anrechenbaren Kosten beantragt werden und nur Kosten, die projektspezifisch sind. Es gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismässigkeit.
6b) Welche Arten von Kosten sind anrechenbar?
Im Allgemeinen anrechenbar sind Kosten für Personal, Sozialabgaben, Sachmittel, Benutzung von Infrastrukturen, Tagungen und Workshops, Kollaboration, Karrieremassnahmen und Gleichstellungsmassnahmen. Der SNF kann in einzelnen Instrumenten die Arten von anrechenbaren Kosten beschränken.
6c) In welchen Fällen kürzt der SNF bei bewilligten Gesuchen das Budget?
Nicht anrechenbare Kosten werden vom SNF gestrichen; nicht gerechtfertigte Kosten oder nicht angepasste Kosten oder Kostenanteile werden gekürzt. Kürzungen können auch bei gleichzeitig laufenden Forschungsprojekten oder in Abhängigkeit von der wissenschaftlichen Qualität vorgenommen werden. Solche Kürzungen können in Form einer Gesamtkürzung oder in bestimmten Budgetposten vorgenommen werden.
6d) Was muss ich bei der Verwendung des zugesprochenen Budgets beachten?
Erhält das Gesuch einen positiven Bescheid so bewilligt der SNF in der Regel einen Gesamtbetrag für das Forschungsvorhaben, ein sogenanntes Globalbudget. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsbeitragsempfänger sind verpflichtet, das Globalbudget im Sinne der Erreichung der Ziele des eingereichten Forschungsplans einzusetzen. Verschiebungen zwischen den ursprünglichen Budgetposten sind möglich und bedürfen keiner Genehmigung des SNF, solange der bewilligte Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Erhebliche Abweichungen bei der Umsetzung des Forschungsvorhabens und in der Verwendung der finanziellen Mittel müssen jedoch beim SNF beantragt und bewilligt werden.
6e) Gehört der Lohn der Gesuchstellenden zu den anrechenbaren Kosten?
Der Lohn der Gesuchstellenden gehört in der Regel nur in Instrumenten der Karriereförderung zu den anrechenbaren Kosten. Diesbezüglich gelten die speziellen Bestimmungen dieser Förderungsinstrumente.
6f) Welche Kosten der Projektpartnerinnen und Projektpartner sind anrechenbar?
Kosten von Projektpartnerinnen und Projektpartnern können im Umfang ihrer Leistungen für das Forschungsvorhaben und unter Einhaltung der Regeln des SNF für die anrechenbaren Kosten angerechnet werden. Löhne von Projektpartnerinnen und Projektpartnern sind hingegen nicht anrechenbar.
6g) Sind die Kosten von Rechenzeit anrechenbar?
Ja und auch Kosten für die Beschaffung von Daten oder den Zugang zu Daten sind anrechenbar. Die Kosten müssen jedoch spezifisch für Leistungen im Rahmen des bewilligten Forschungsvorhabens entstanden sein. Die allgemeinen Kosten für Wartung und Pflege von Infrastrukturen gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten. Die Kosten für die Datenspeicherung während der Projektlaufzeit sind nur anrechenbar, wenn mit aussergewöhnlich grossen Datenmengen gearbeitet wird, welche über die üblichen Kapazitäten der Hochschulinfrastruktur hinausgehen.
6h) Sind Kosten, um Forschungsdaten zugänglich zu machen (Open Research Data), anrechenbar?
Sie können in ihrem Gesuch einen Beitrag an die Kosten bezüglich der Aufbereitung der Forschungsdaten für die Ablage und die Ablage selbst in Datenarchiven (sofern die Datenarchive die FAIR-Data-Kriterien erfüllen) beantragen. Für diese Aktivitäten kann der SNF Forschende mit bis zu 10'000 Franken unterstützen.
6i) Welche Infrastrukturkosten sind anrechenbar?
Nur direkte Kosten für die Benutzung von Infrastrukturen, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung des geförderten Forschungsvorhabens stehen, sind anrechenbar. Nicht jedoch die allgemeinen Kosten für Wartung und Pflege der Infrastrukturen.
6j) Sind die Kosten für Reisen, Tagungen und Workshops anrechenbar?
Organisations- und Reisekosten für die Durchführung von Tagungen und Workshops die den wissenschaftlichen Zielen des SNF finanzierten Forschungsvorhaben dienen, sind anrechenbar. Auf Gesuch hin gewährt der SNF auch Beiträge an die Kosten von Tagungen, die nicht im Rahmen eines durch den SNF finanzierten Forschungsvorhabens durchgeführt werden. Für mitreisende betreuungspflichtige Kinder kann neben den Reisekosten gemäss den vorstehenden Absätzen ein Beitrag an die Betreuungskosten nach den vom SNF anerkannten Ansätzen geltend gemacht werden.
6k) Sind die Kosten für eine wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Dritten anrechenbar?
Die Kosten für wissenschaftliche Kollaborationsaktivitäten mit Dritten, z.B. mit einem thematisch verwandten Forschungsprojekt können angerechnet werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben stehen. Die Zusammenarbeit sollte dem Umfang des Forschungsvorhabens angepasst sein und von wissenschaftlichen Mitarbeitenden ausgeübt werden.
6l) Wo finde die Voraussetzungen für die Anrechnung von weiteren Kosten wie den Karrieremassnahmen oder dem Gleichstellungsbeitrag?
Die Voraussetzungen sind im Anhang des Ausführungsreglements geregelt. Im Anhang 4 sind die "Flexibility Grants" geregelt, im Anhang 5 die Mobilitätsbeiträge für Doktorierende in vom SNF unterstützten Forschungsvorhaben, im Anhang 6 die "Research Time für Kliniker/Innen, im Anhang 7 der "Gleichstellungsbeitrag" und im Anhang 8 die "Beiträge zur Entlastung von Lehrverpflichtungen".
7a) Ich habe ein Forschungsvorhaben, welches ich zusammen mit Gesuchstellenden im Ausland durchführen möchte. Wie muss ich vorgehen?
Wenn der Partner im Ausland keine Projektverantwortung trägt und keinen substantiellen Beitrag leistet, können Sie in ihrem Projekt Kollaborationskosten geltend machen oder den Status des Projektpartners für ihren Partner im Ausland nutzen. Soll der ausländische Partner Projektverantwortung übernehmen, bzw. haben Sie eine Forschungsidee mit ihm / ihr zusammen entwickelt, so gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit – Money follows Co-operation Line und das Lead Agency Verfahren. Dazu hat der SNF eigene Webseiten:
7b) Ich werde vor Ende meines laufenden Projekts eine Stelle im Ausland antreten. Was passiert mit meinem SNF-Projekt?
Ihr Projekt zieht mit Ihnen um, wenn Sie weiterhin die Bedingungen als Gesuchstellende(r) erfüllen. Ihr Projekt kann auch weiterhin in der Schweiz verwaltet werden. Beides muss beim SNF beantragt werden.
8a) Um mein Forschungsvorhaben zu realisieren bin ich auf Mitarbeitende angewiesen. Welche Kategorien von Mitarbeitenden kennt der SNF?
Beim SNF gelten neu folgende Mitarbeitendenkategorien:
- Doktorierende
- Postdocs
- Weitere Mitarbeitende; darunter fallen diplomierte Mitarbeitende, die keine Promotion anstreben; Promovierte Mitarbeitende, die innerhalb des Projektes keine wissenschaftliche Qualifikation anstreben (also keine Postdocs sind); Technische Mitarbeitende; Hilfskräfte
Weitere Mitarbeitende können nur mit Mitteln des SNF entlöhnt werden, wenn sie spezifisch für das Forschungsvorhaben angestellt werden. Für diese Mitarbeitenden können keine Karrieremassnahmen beantragt werden. Der SNF finanziert grundsätzlich keine permanenten Positionen.
8b) Für welchen Zeitraum kann ich Mitarbeitende in meinem Forschungsvorhaben maximal beschäftigen?
Die maximale durch den SNF finanzierte Anstellungsdauer beträgt:
- Für Doktorierende vier Jahre
- Für Postdocs fünf Jahre
Massgebender Beginn für die Berechnung dieses Zeitraums ist:
- Für Doktorierende das Datum der Immatrikulation
- Für Postdocs das Datum der Disputation bzw. der offiziellen Annahme der Dissertation
8c) Kann der massgebende Beginn für die Berechnung der maximalen Anstellungsdauer angepasst werden?
Auf Antrag kann der massgebende Beginn für die Berechnung des Anstellungszeitraums um höchstens ein Jahr hinausgezögert werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe eintreten:
- Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall
- Betreuungspflichten
- Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst
- Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit
- Obligatorische Teilnahme an einer Doktoratsschule vor Beginn der Dissertation bei Doktorierenden
8d) Kann eine zeitlich limitierte Anstellung in der Industrie oder der Privatwirtschaft ein Grund dafür seinn den Beginn für die Berechnung der maximalen Anstellungsdauer anzupassen?
Wenn die Anstellung Weiterbildungscharakter aufweist und dazu dient die wissenschaftliche Karriere voranzubringen ist es gemäss dem unter 8c.) genannten Punkt "Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit" möglich, den Beginn für die Berechnung des Anstellungszeitraums um maximal ein Jahr hinauszuschieben.
8e) Kann die maximale Anstellungsdauer verlängert werden?
Treten während einer laufender Anstellung Verzögerungen infolge der unter 8c) genannten Gründe ein, so kann das Zeitfenster für die maximale Anstellungsdauer auf Antrag hin um ebenfalls höchstens ein Jahr verlängert werden.
8f) Gibt es eine Regelung für den Anstellungsgrad der Mitarbeitenden in einem vom SNF finanzierten Forschungsvorhaben?
Bei Doktorierenden ist das Ziel der zügige Abschluss der Dissertation. Erfahrungsgemäss müssen für die Erreichung dieses Ziels 80-100% einer Vollzeitstelle für die Dissertation aufgewendet werden (Ziff. 7.3 Abs. 3 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglements). Ein unter 80% liegender Aufwand ist nur zulässig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Dissertation kann in der Regeldauer von 4 Jahren erstellt werden, b. der geringere Aufwand ist von der doktorierenden Person selbst gewählt und c. die Projektdurchführung ist gewährleistet. Die maximale Finanzierungsdauer beträgt vier Jahre. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten keine Beschränkungen bezüglich Anstellungsgrad. Die Gesuchstellenden werden jedoch dazu angehalten, Postdocs zu 100% zu beschäftigen wenn diese das wünschen.
8g) Gibt es eine maximale Beitragsdauer und kann diese verlängert werden?
Die maximale Beitragsdauer liegt bei vier Jahren. Auf Antrag der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers erhöht der SNF nötigenfalls die Dauer des Beitrags um die Dauer von Lohnfortzahlungen infolge Mutterschaft, Adoption, Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen Diensten um maximal ein Jahr.