Änderungen im Ausführungsreglement: Beschäftigung von Mitarbeitenden

​​Seit dem 2. Oktober 2019 gelten neue Bestimmungen für die Beschäftigung von Mitarbeitenden in Forschungsprojekten, die der SNF finanziert. Die Änderungen betreffen Kapitel 7 und​ Anhang 12 des Ausführungsreglements.

Die Bestimmungen sind nun einfacher und klarer, Forschende und Institutionen erhalten mehr Flexibilität. Ausserdem nennt das Ausführungsreglement explizit die Pflichten der Beitragsempfängerinnen und -empfänger sowie der Institutionen gegenüber den Mitarbeitenden.

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    1. Was hat der SNF in seinem Ausführungsreglement geändert?

    ​Er hat Änderungen im Kapitel 7 «Beschäftigung von Mitarbeitenden» und im Anhang 12 «Lohnbandbreiten, Richtlinien für Mitarbeitende in vom SNF unterstützten Projekten und Pauschalen Sozialabgaben» vorgenommen. Die Bestimmungen sind nun einfacher und klarer, Forschende und Institutionen erhalten mehr Flexibilität. Ausserdem nennt das Ausführungsreglement explizit die Pflichten der Beitragsempfängerinnen und -empfänger sowie der Institutionen gegenüber den Mitarbeitenden.

    2. Ich habe ein laufendes Projekt, das der SNF finanziert. Kann ich die neuen Bestimmungen auch auf meine Mitarbeitenden anwenden?

    ​Ja, die neuen Bestimmungen gelten auch für laufende Projekte, die der SNF vor dem 2. Oktober 2019 bewilligt hat. Das bewilligte Budget müssen Sie aber einhalten.

    3. Gibt der SNF für Doktorierende nach wie vor einen minimalen Beschäftigungsgrad von 60% vor?

    Nein, der SNF verzichtet auf diese Vorgabe. Er erwartet aber, dass Doktorierende 80 bis 100% einer Vollzeitstelle dem Doktorat widmen und ihre Dissertation möglichst innert vier Jahren fertigstellen. ​

    4. Postdoktorierende durften bisher maximal 20% ihrer Arbeitszeit für Belange der Institution einsetzen. Gilt die Obergrenze immer noch?

    Nein, der SNF hat diese Regel gestrichen, um mehr Flexibilität zu ermöglichen. Selbstverständlich müssen Postdoktorierende vorwiegend für ihre wissenschaftliche Qualifikation tätig sein. Sie sollen während des Postdoktorats die Karriere vorantreiben und möglichst rasch eigenständig werden. Der SNF finanziert ihre Arbeit während maximal fünf Jahren. ​

    5. Wie lange finanziert der SNF weitere Mitarbeitende in einem Projekt?

    ​Neu gibt es für weitere Mitarbeitende keine maximale Finanzierungsdauer mehr. Unverändert bleibt hingegen die maximale Anstellungsdauer von vier Jahren für Doktorierende und von fünf Jahren für Postdoktorierende.

    6. Legt der SNF ein Lohnmaximum für weitere Mitarbeitende fest?

    Nein, das Lohnmaximum für weitere Mitarbeitende hat der SNF aufgehoben. Neu können Sie ihnen Löhne gemäss dem Lohnsystem Ihrer Institution bezahlen. Unangemessene Löhne darf der SNF kürzen.​

    7. Kann ich für Mitarbeitende Karrierebeiträge des SNF beantragen, zum Beispiel Gleichstellungsbeiträge?

    Für Doktorierende und Postdoktorierende können Sie Karrierebeiträge beantragen. Für die weiteren Mitarbeitenden ist dies nicht möglich.​