Hinweis zu den Sozialversicherungen

Lesen Sie bitte den Hinweis zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für natürliche Personen.

Wohnsitz in der Schweiz

Die Entschädigung, die Sie für Ihre Expertentätigkeit erhalten, gilt grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Randziffer 4074 in Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)External Link Icon.

  • Mit Selbständigkeitserklärung: Wenn Sie selbständigerwerbend und einer AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind, deklarieren Sie dies bitte in Ihrem Profil unter “Zahlungsinformationen”. Laden Sie die Selbständigkeitserklärung (bzw. Anschlussbestätigung) unverzüglich in ihrem Profil hoch. Ihre Selbständigkeitserklärung darf nicht älter als 2 Jahre sein.
  • Ohne Selbständigkeitserklärung: Falls Sie keine Selbstständigkeitserklärung einreichen, wird der SNF auf allen Ihren Entschädigungen AHV-Beiträge abrechnen. Dies betrifft auch geringfügige Beiträge im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV.

Falls Sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind oder aktuell daran sind, bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse einen Anschluss als Selbständigerwerbende/r zu beantragen, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit (fin@snf.chExternal Link Icon).

Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

Beachten Sie bitte folgende Punkte bezüglich Ihrer Expertentätigkeit beim SNF, welche der Versicherung unterstellt ist. Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit finden Sie auf der offiziellen Seite der AHV/IVExternal Link Icon.

EU/EFTA Staaten, Grossbritannien oder Australien

Sie gehen einer Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten der EU/EFTA nach bzw. Sie sind in der Schweiz und in Grossbritannien oder Australien erwerbstätig.

  • Meldung bei der Behörde: Melden Sie Ihre Tätigkeit bitte direkt der zuständigen Sozialversicherungsbehörde Ihres Wohnsitzstaats oder Ihrem Arbeitgeber. Weisen Sie ausserdem darauf hin, dass nach geltender Rechtslage in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit bezüglich Ihres Engagements beim SNF vorliegt.
  • Bescheinigung einreichen: Sie können gegebenenfalls eine Bescheinigung A1 beim SNF (fin@snf.chExternal Link Icon) einreichen. Diese Bescheinigung dient der Feststellung der definitiven Versicherungsunterstellung in Absprache mit der zuständigen Behörde der Schweiz.

Andere Staaten

Sie müssen grundsätzlich nichts unternehmen. Aufgrund staatsvertraglicher Regelungen kann unter Umständen eine Meldepflicht bestehen.