Grenzen des Öffentlichkeitsprinzips: Die Persönlichkeitsrechte der Forschenden sind zu schützen

Gutachten bleiben vertraulich: Das Bundesgericht stützt die Praxis des Schweizerischen Nationalfonds.

Das Bundesgericht schützt mit seinem Urteil die Rechte der Forschenden: Persönlichkeitsrelevante Daten von Forschenden bleiben vertraulich.

In einer öffentlichen Urteilsberatung hat sich das Bundesgericht heute mit der wichtigen Frage befasst, wo die Grenze zu ziehen ist zwischen dem öffentlichen Interesse an Information und dem Interesse von Forschenden auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Mit einem Gesuch nach dem Öffentlichkeitsgesetz hatte der Verein Dignitas unter anderem Zugang zu neun Gesuchen bewilligter Projekte des Nationalen Forschungsprogrammes 67 "Lebensende" verlangt. Diesem Begehren ist der Schweizerische Nationalfonds (SNF) soweit rechtlich zulässig nachgekommen und hat Teile der Forschungsgesuche unter Wahrung des Forschungs-, Experten- und Referentengeheimnisses zugänglich gemacht.

Verneint haben sowohl der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wie auch der SNF jedoch den Zugang zu Synopsis und Gesamtkommentar der Gutachter-Akten, weil der Persönlichkeitsschutz der Forschenden nicht mit der Offenlegung dieser Dokumente vereinbar ist.

Dignitas ist wegen des beschränkten Aktenzugangs an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gelangt. Das BVGer hat entschieden, der SNF müsse Einsicht in die Synopsis und den Gesamtkommentar gewähren.

Gegen dieses Urteil hat der SNF beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Nun hat das Bundesgericht bestätigt, dass zum Schutz der Persönlichkeitsrechte die Geheimhaltung bei Gesuchsakten weiter reicht als von Dignitas gefordert. Es bestätigt mit dieser Rechtsprechung, dass der SNF die Grenze zur öffentlichen Information richtig gezogen hat.

Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben informiert der SNF transparent. In der öffentlichen Projektdatenbank sind umfassende Daten zu den Mitteln SNF geförderter Forschungsvorhaben ersichtlich.

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