Zukunftsorientierte Struktur für den SNF
Kleinerer Stiftungsrat, mehr Kompetenzen für den Forschungsrat, eine Delegiertenversammlung als neues Organ – der SNF passt seine Organisationsstruktur an. So kann er auch künftig seine Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen.
Die bisherige Organisationsstruktur des SNF entsprach nicht mehr ganz den heutigen Anforderungen. Die Statuten waren letztmals 2007 teilrevidiert worden, die Grundstrukturen stammten zum Teil aus den 1970er Jahren. Mit der Revision reagierte der SNF auf Entwicklungen in der Forschung und deren Förderung. Er hat sich eine anpassungsfähigere Struktur gegeben, basierend auf den Grundsätzen einer guten Organisationsführung. Damit kann er auch künftig seine Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen und Herausforderungen flexibel und kompetent angehen.
Der Bundesrat hat die totalrevidierten Statuten im Juni 2023 genehmigt, die Eidgenössische Stiftungsaufsicht im August 2023. Die Statuten sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und legen folgende Zuständigkeiten und Aufgaben der SNF-Organe fest:
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist weiterhin für die Wahrung des Stiftungszwecks und für die übergeordnete Leitung verantwortlich. Ihm gehören Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung an. Mit 7 bis 11 Mitgliedern (bisher 42) hat der Stiftungsrat eine Grösse erhalten, die für seine strategischen Aufgaben geeignet ist.
Forschungsrat
Neu wird der Forschungsrat im Sinne der wissenschaftlichen Selbstverwaltung noch stärker die Förderangebote und die Förderpolitik bestimmen.
Für die Auswahl der eingereichten Gesuche um Finanzierung trägt der Forschungsrat weiterhin die Verantwortung. Er entscheidet über die Vergabe der Fördermittel und stellt die hohe Qualität der Evaluation sicher. Hierbei wird er von wissenschaftlichen Expertinnen und Experten unterstützt: Jedes Jahr begutachten 80 bis 100 Evaluationsgremien mit rund 1000 Milizmitgliedern die Gesuche und bereiten die Entscheide des Forschungsrats vor.
Der neue Forschungsrat umfasst bis zu 80 hochqualifizierte Forschende, die überwiegend an Hochschulen und anderen Institutionen in der Schweiz tätig sind. Die flexible Anzahl der Mitglieder ermöglicht es, den Forschungsrat bedürfnisgerecht zu organisieren.
Ein Vorstand leitet die Tätigkeit des Forschungsrats. Dieses Gremium unterstützt den SNF darin, künftige Herausforderungen anzugehen. Gebildet wird der Vorstand von 5 bis 6 Mitgliedern des Forschungsrats sowie der Direktorin oder dem Direktor des SNF (mit beratender Funktion).
Delegiertenversammlung
Mit der Delegiertenversammlung ist ein neues beratendes Organ entstanden, das die Entwicklung des SNF mitgestaltet. Die Hochschulen und weitere Forschungsinstitutionen, die Akademien der Wissenschaften Schweiz und die Organisationen des wissenschaftlichen Nachwuchses bringen darin ihre Interessen ein. Die Delegiertenversammlung umfasst maximal 40 Mitglieder.
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung führt die Geschäftsstelle in Bern und ist verantwortlich für alle administrativen Aufgaben sowie für die nationale und internationale Vernetzung und Kommunikation des SNF. Sie unterstützt und koordiniert die Tätigkeiten von Stiftungsrat, Forschungsrat und Delegiertenversammlung. Die Durchführung der Evaluationsverfahren und die Verwaltung der geförderten Projekte sind Kernaufgaben der Geschäftsstelle.
Revisionsstelle
Auch die unabhängige Revisionsstelle ist ein Organ des SNF. Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die Buchführung und die Jahresrechnung auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen und den Statuten.
Breit abgestützte Statutenrevision
Verantwortlich für das Projekt der Statutenrevision war der bis Ende 2023 amtierende Stiftungsrat des SNF. Er bestand aus 42 Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Hochschulen, der Akademien der Wissenschaften Schweiz und anderer Organisationen des Wissenschaftsbereichs. Seit Januar 2024 ist der neugewählte Stiftungsrat für die Umsetzungsarbeiten zuständig.
Die Details seiner künftigen Organisation und seiner Aufgaben hat der SNF voraussichtlich bis Mitte 2024 festlegt. Wie bereits für die gesamte Reorganisation hat er dafür interne und externe Konsultationen, insbesondere bei den Hochschulen, durchführt.
Weshalb eine neue Struktur?
Ausgangslage
Seit der Gründung 1952 wurden die Statuten des SNF mehrfach angepasst. Die bis Ende 2023 gültigen Statuten waren bereits 20 Jahre alt und schrieben die Struktur des SNF detailliert fest. Die Grundstrukturen gab es mit geringfügigen Anpassungen seit den 1970er Jahren. Die Forschung, die Forschungsförderung, die Hochschullandschaft und das öffentliche Steuerungs- und Regelungssystem («Governance») haben sich seither wesentlich verändert. Die Anzahl der Gesuche um Finanzierung hat sich seit 2005 verfünffacht. Wegen der bestehenden Statuten konnte der SNF seine Funktionsweise nur zum Teil an diese Entwicklungen anpassen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Stiftungsrat im März 2021, die Statuten auf den 1. Januar 2024 gesamthaft zu revidieren.
Ziele
Mit der Strukturreform hat der SNF eine statutarische Grundlage geschaffen, die den Entwicklungen Rechnung trägt. Sie soll auch gewährleisten, dass der SNF und seine Organe auf zukünftige Veränderungen flexibel und dynamisch reagieren können. Deshalb geben die neuen Statuten einen verlässlichen Rahmen vor, der Raum lässt für die detaillierten Strukturen und Funktionsweisen. Diese sind in separaten Reglementen, dem Stiftungsreglement und dem Organisationsreglement für den Forschungsrat, festgelegt. Beide Reglemente verabschiedet der Stiftungsrat, weshalb er sie bei Bedarf anpassen kann. Die Statuten hingegen müssen vom Bundesrat genehmigt werden.
Durch eine klare Zuordnung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten will der SNF die Ansprüche, die heutzutage an Institutionen von öffentlichem Interesse gerichtet werden, gemäss den Prinzipien der guten Organisationsführung erfüllen. Durch die Revision hat er vor allem auch die wissenschaftliche Leitung des SNF und die strategische Kompetenz des Forschungsrats gestärkt.
Die Förderangebote und die Förderpolitik des SNF sind im Beitragsreglement festgelegt. Dieses ist durch die Reform nicht tangiert worden.
Statuten ab 2024
Der Bundesrat hat die totalrevidierten Statuten, die neue Verfassung des SNF, im Juni 2023 genehmigt, die Eidgenössische Stiftungsaufsicht im August 2023. Die Statuten sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Sie legen die Zuständigkeiten und Aufgaben der SNF-Organe fest.
Dem verkleinerten Stiftungsrat obliegt weiterhin die übergeordnete Leitung des SNF. Ab April 2025 widmet sich der Forschungsrat neben der Evaluation stärker der strategischen Entwicklung der Förderangebote und der Förderpolitik. In der neu geschaffenen Delegiertenversammlung vertreten die Anspruchsgruppen ihre Interessen. Dabei hält die «Verfassung» nur die wesentlichen Grundsätze fest. Dies bringt die grösstmögliche Flexibilität bei der Gestaltung der Detailstrukturen und Funktionsweisen der Organe sowie für zukünftige Anpassungen.
Kleinerer Stiftungsrat
Der Stiftungsrat des SNF ist für die Wahrung des Stiftungszwecks und für die übergeordnete Leitung verantwortlich. Neu besteht er nicht mehr aus 42 Delegierten der Hochschulen und weiterer Akteure, sondern aus 7 bis 11 Mitgliedern. Durch die Abkehr vom Delegationsprinzip vermeidet der SNF die Vermischung von Interessen und daraus möglicherweise entstehende Rollenkonflikte. Die Hochschulen und die weiteren Akteure bringen ihre Interessen in der neu geschaffenen Delegiertenversammlung ein.
Dem Stiftungsrat gehören Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung an. Sie vereinen Kenntnisse der Schweizer Forschungslandschaft und Erfahrung in der Forschung sowie wirtschaftliche, politische und juristische Fachkompetenzen. Auf diese Weise ist der Stiftungsrat bestens aufgestellt, um seine strategischen Aufgaben zu erfüllen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrats wird durch den Bundesrat gewählt. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) bestimmt ein Mitglied ohne Stimmrecht. Die weiteren Mitglieder werden durch den Stiftungsrat gewählt. Der Wahl geht eine öffentliche Ausschreibung und die Auswahl durch eine Nominationskommission voraus. Für die erste Amtsperiode ab 2024 hat der Ausschuss des bisherigen Stiftungsrats die Mitglieder des neuen Stiftungsrats bereits im Jahr 2023 gewählt. Die Amtsdauer beträgt wie bei den anderen Milizorganen des SNF vier Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Details der Organisation und der Zuständigkeiten legt das Stiftungsreglement fest.
Mehr Kompetenzen für den Forschungsrat
Im Sinne der wissenschaftlichen Selbstverwaltung stärken die neuen Statuten die Rolle des Forschungsrats bei der Förderpolitik und den Förderangeboten. So verfügt der Forschungsrat neu über ein Policy-Komitee verfügen. Es kann Arbeitsgruppen zu förderpolitischen Themen einsetzen, die beispielsweise Richtlinien zur offenen Wissenschaft, zur Chancengleichheit in der Forschung oder zur internationalen Zusammenarbeit erarbeiten. Die Erwartungen an den SNF, zu förderpolitischen Themen zukunftsorientierte Positionen und Massnahmen zu entwickeln, sind gestiegen. Mit den erweiterten Kompetenzen und der angepassten Organisation wird der Forschungsrat auch zukünftig einen wesentlichen Beitrag zu sehr guten Bedingungen für die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz leisten.
Flexible Grösse
Ab April 2025 umfasst der Forschungsrat bis zu 80 hochqualifizierte Forschende, die überwiegend an Hochschulen und anderen Institutionen in der Schweiz tätig sind. Sie verfügen über ausgezeichnete wissenschaftliche Qualifikationen und breite Forschungserfahrung. Zudem bringen sie Fachwissen in der Wissenschafts- und Förderpolitik mit. Wie gross der Forschungsrat ist hängt auch von seinem Aufgabenspektrum und seiner Organisation ab.
Verantwortlich für die Evaluation
Der Forschungsrat trägt die Verantwortung für die Auswahl der eingereichten Gesuche. Er entscheidet über die Vergabe der Fördermittel und stellt die hohe Qualität der Evaluation sicher. Hierbei wird er von rund 1000 wissenschaftlichen Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland unterstützt, die in 80 bis 100 Evaluationsgremien die Gesuche begutachten. Der Forschungsrat leitet diese Gremien.
Damit der Forschungsrat seine Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen kann, ist er in Programmkomitees gegliedert, die jeweils für ein oder mehrere Förderangebote zuständig sind. Sie beaufsichtigen und leiten die Arbeit der Evaluationsgremien und fällen die Förderentscheide. Ausserdem entwickeln sie die Förderangebote weiter.
Die Mitglieder des Forschungsrats können neben ihren strategischen Aufgaben und ihrer Leitungsfunktion weiterhin selbst Forschungsprojekte evaluieren. Die Anforderungen an eine klare Rollenteilung zwischen der Evaluationstätigkeit, der Beaufsichtigung der Evaluationsverfahren und dem Fällen der Förderentscheide werden dabei berücksichtigt. Die Evaluationstätigkeit gibt den Mitgliedern des Forschungsrats direkten Einblick in die neusten Entwicklungen in der Forschung. Zudem können sie ihr Wissen und ihre Erfahrung aus der Evaluation in die SNF-Förderpolitik einbringen.
Vorstand des Forschungsrats
Geleitet wird der Forschungsrat von seinem Vorstand, der die Tätigkeiten des Forschungsrats, des Policy-Komitees und der Programmkomitees beaufsichtigt, steuert und verantwortet. Für den Stiftungsrat und die Delegiertenversammlung ist der Vorstand der hauptsächliche Ansprechpartner. Gebildet wird dieses Gremium von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Forschungsrats, zwei Vizepräsidierenden und zwei bis drei weiteren Mitgliedern des Forschungsrats sowie der Direktorin oder dem Direktor des SNF (mit beratender Funktion).
Neues Organ: die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung vertritt als beratendes Organ die Interessen der Forschenden und der Organisationen aus der Wissenschaft. Sie trägt dazu bei, die Förderangebote des SNF auf die Bedürfnisse der Forschungsgemeinschaft abzustimmen.
In der Delegiertenversammlung Einsitz nehmen maximal 40 Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen und weiterer Forschungsinstitutionen, der Akademien der Wissenschaften Schweiz und der Organisationen des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Delegierten werden beispielsweise in die Ausarbeitung des SNF-Mehrjahresprogramms eingebunden, sind Mitglieder der Wahlkommissionen für Stiftungsrat, Forschungsrat und Präsidium des Forschungsrats oder stellen Anträge zur Behandlung strategischer Themen.
Der Vorstand des Forschungsrats konsultiert die Delegiertenversammlung zu wesentlichen Änderungen der Förderangebote. Aus wichtigen Gründen kann die Delegiertenversammlung das Mehrjahresprogramm an den Vorstand des Forschungsrats zurückweisen. Damit nehmen die Anspruchsgruppen aus der Wissenschaft direkt Einfluss auf die Förderpolitik und die künftige Ausrichtung des SNF.
Die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Diese bilden zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern das Büro der Delegiertenversammlung. Das Büro bereitet die Geschäfte und Sitzungen vor, unterstützt durch die Geschäftsstelle des SNF. Es stimmt seine Tätigkeiten mit dem Vorstand des Forschungsrats und den anderen Organen ab.
Geschäftsleitung und Geschäftsstelle
Bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, ist die Geschäftsleitung verantwortlich für alle Aufgaben der Geschäftsstelle. Den Vorsitz der Geschäftsleitung hat die Direktorin oder der Direktor des SNF. Sie oder er wird vom Stiftungsrat gewählt.
Die Geschäftsstelle unterstützt und koordiniert die Tätigkeiten von Stiftungsrat, Forschungsrat und Delegiertenversammlung. Sie führt die Evaluationsverfahren durch und verwaltet die geförderten Projekte. Ausserdem sorgt sie für eine wirkungsvolle Kommunikation und vernetzt den SNF national und international.
Zeitplan bis 2025
2024
- Januar 2024: Der neue Stiftungsrat nimmt seine Tätigkeit auf.
- Januar/Februar 2024: Der Stiftungsrat genehmigt das neue Stiftungsreglement.
- März/April 2024: Die neu geschaffene Delegiertenversammlung nimmt ihre Tätigkeit auf.
- Mai 2024: Der Stiftungsrat genehmigt das neue Organisationsreglement des Forschungsrats.
2025
- Januar 2025: Der Vorstand des Forschungsrats nimmt seine Tätigkeit auf.
- April 2025: Der neue Forschungsrat ist in seiner angepassten Struktur aktiv.
Projektorganisation 2021–2024
Mit dem Projekt «GO 2024» (Governance and Organisation 2024) erarbeitet der SNF seine neue Organisationsstruktur. Die Arbeiten sind breit abgestützt, die Aufgaben und Entscheidungskompetenzen klar definiert. Diese Gremien leisten die Projektarbeit:
Stiftungsrat: Der bisherige Stiftungsrat besteht aus 42 Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen, des Bundes, der Akademien der Wissenschaften Schweiz und anderer Organisationen des Wissenschaftsbereichs. Er trägt die Verantwortung für das Projekt, ist Auftraggeber und trifft die abschliessenden Entscheidungen. Seit Januar 2024 ist der neugewählte Stiftungsrat für die abschliessenden Arbeiten des Projekts «GO 2024» und für dessen Umsetzung zuständig.
Steuerungsausschuss: Der Steuerungsausschuss setzt sich aus dem Präsidenten des Stiftungsrats, einem Mitglied des Stiftungsrats und der Direktorin des SNF zusammen. Er fällt Steuerungsentscheide, bereitet Entscheide des Stiftungsrats vor und kommuniziert nach aussen.
Sondierungsgruppe des Stiftungsrats: Sechs Mitglieder des Stiftungsrats bilden die Sondierungsgruppe. Sie berät den Steuerungsausschuss und das Projektteam und wirkt bei der Erarbeitung der Statuten und Reglemente mit.
Reflexionsgruppe des Forschungsrats: Die Reflexionsgruppe besteht aus zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Abteilungen und der Fachausschüsse des Forschungsrats. Zusammen mit dem Präsidium erarbeitet sie stellvertretend für den gesamten Rat das Organisationsreglement des Forschungsrats.
Präsidium des Forschungsrats: Das Präsidium des Forschungsrats arbeitet bei der Entwicklung möglicher Organisationsformen für den Forschungsrat mit. Es verabschiedet die Vorschläge der Reflexionsgruppe und des Projektteams zu Handen des Stiftungsrats.
Mitglieder des Präsidiums des Forschungsrats
Forschungsrat: Der gesamte Forschungsrat gibt Rückmeldung zu den Vorschlägen der Reflexionsgruppe und des Projektteams.
Projektteam: Das Projektteam besteht aus Mitarbeitenden der SNF-Geschäftsstelle und einer Fachperson für das Management von Grossprojekten. Es erarbeitet die Statuten und Reglemente unter Berücksichtigung der Vorgaben und in Zusammenarbeit mit den anderen Gremien.
Externe Beratung: Ein Experte für Fragen der Organisationsführung berät und unterstützt den Stiftungsrat, den Steuerungsausschuss und das Projektteam.
FAQ zum Projekt (Stand Anfang 2024)
Statuten
Warum wurden die Statuten des SNF revidiert?
Der SNF revidierte seine Statuten im Auftrag des Stiftungsrats. Die bisherigen Statuten stammten aus dem Jahr 2007, gewisse Grundstrukturen aus den 1960er und 1970er Jahren. Mit der Statutenrevision hat der SNF eine moderne Governance erhalten, die ihm erlaubt, sich flexibel zu organisieren und dynamisch zu handeln. Er soll seinen Auftrag in einem immer komplexer werdenden Umfeld optimal und auf einem qualitativ hohen Niveau erfüllen können. Mit der Revision trägt der SNF den festgestellten Entwicklungen in der Forschung und in der Forschungsförderung Rechnung.
Welches sind die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Statuten?
Der Stiftungsrat ist neu nicht mehr als breites Repräsentationsorgan ausgestaltet, bleibt aber als verkleinerter Rat weiterhin der Wissenschaft verpflichtet. Der Forschungsrat wurde in seiner strategischen Kompetenz gestärkt. Die Förderpolitik des SNF liegt in seiner Hand. Mit der Delegiertenversammlung als neu geschaffenem Organ bekommen die Anspruchsgruppen für ihre Mitwirkung und Einflussnahme eine eigene Plattform. Die Geschäftsleitung bleibt das mehrköpfige operative Organ des SNF.
Wie sieht neu die «Machtverteilung» im SNF aus?
Die Aufgabenlisten der Organe definieren die «Machtverteilung» im SNF. Die grössten Veränderungen betreffen die Verschiebung von Strategieentscheidungen hin zum Forschungsrat und die Stärkung der Anspruchsgruppen in einem eigenen Organ mit Mitwirkungsrechten. Die Oberleitung und Aufsicht über die Organe liegt wie bis anhin beim Stiftungsrat.
Welches sind die zentralen Aspekte der Good Governance oder guten Organisationsführung in den neuen Statuten?
Die Aufgabenzuteilung an die Organe wurde präzisiert und klar abgegrenzt und entspricht nun den Regeln der Good Governance einer Stiftung. Die Organisationsführung ist so ausgelegt, dass Rollen- und Interessenkonflikte vermieden werden. Die revidierten Statuten berücksichtigen die bewährten Verfahren für Stiftungen und tragen den in den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen im Bereich Transparenz, Wirksamkeit und Machtausgleich («Checks & Balances») Rechnung.
Wie sieht das neue Regelungskonzept des SNF aus?
Die Statuten enthalten die übergeordneten Grundsätze zu Zweck, Organisation (Organe) und Aufgabenzuteilung. Sie wurden mit 20 Artikeln bewusst schlank gehalten, um flexibel auf Änderungen reagieren zu können. Auf der Ausführungsebene sind das Stiftungsreglement und das Organisationsreglement für den Forschungsrat die Geschäftsordnung. Sie definieren die Struktur und das Zusammenspiel der Organe wie auch das Wahlprozedere für die Mitglieder der Organe.
Hat sich an den Grundsätzen und dem Zweck des SNF etwas geändert?
Nein, der SNF bleibt eine Organisation «Von der Wissenschaft für die Wissenschaft». Die Grundsätze und Werte des SNF sind im Sinne einer Leitschnur wie bisher verankert. Dem Statutentext ist neu eine Präambel vorangestellt, welche den Wert von Forschung und die zentralen Tätigkeiten des SNF wiedergibt.
Hat der SNF nach der Statutenreform einen neuen «Status» als Organisation, der allenfalls auch sein Verhältnis zum Bund beeinflusst?
Nein, der SNF bleibt eine privatrechtliche Stiftung, die als Miliz-Organisation wissenschaftlicher Selbstverwaltung über weitreichende Autonomie verfügt. Dabei erfüllt der SNF im Rahmen seines Förderauftrags gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) eine staatliche, gemeinwohlorientierte Aufgabe, weshalb er vom Bund (SBFI), insbesondere über das Instrument der Leistungsvereinbarung, gesteuert wird.
Ab wann gelten die Bestimmungen der neuen Statuten?
Die totalrevidierten Statuten sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Gibt es eine Übergangszeit für die Institutionalisierung der neuen Organisation?
Die Statuten sehen vor, dass das Jahr 2024 als Übergangsjahr zur Einführung der neuen Strukturen und Prozesse zur Verfügung steht. Der neue Stiftungsrat kann diese Übergangszeit ins Jahr 2025 verlängern.
Stiftungsrat
Warum wurde der Stiftungsrat auf 7-11 Mitglieder verkleinert?
Der heutige Stiftungsrat ist für ein strategisches Organ zu gross (45 Mitglieder) und die Rolle der Mitglieder ist unklar, was zu einer Vermischung von Interessen und Rollenkonflikten führen kann. Diese Problematik wurde mit einem verkleinerten Stiftungsrat und der Schaffung eines neuen Organs Delegiertenversammlung der Anspruchsgruppen entschärft. In diesem neuen Organ können die Anspruchsgruppen ihre Interessen einbringen.
Wie wird der neue Stiftungsrat zusammengesetzt sein?
Die Profile der Stiftungsratsmitglieder richten sich am Stiftungszweck «Förderung der wissenschaftlichen Forschung» aus. Das bedeutet, dass Wissenschaftsnähe und Kenntnisse der Rahmenbedingungen der wissenschaftlichen Forschung der Schweiz sowie Kenntnisse im Stiftungsmanagement erforderlich sind. Idealerweise gehören dem Stiftungsrat wissenschaftliche oder wissenschaftsnah tätige Persönlichkeiten mit Bezug zum SNF an, wobei Kompetenzen in Finanzen, Recht, Stiftungsmanagement und Wirtschaft ebenfalls abgedeckt werden sollen. Die Zusammensetzung muss insgesamt ausgewogen sein; das Schwergewicht liegt bei wissenschaftlichen Profilen.
Welche Aufgaben hat der Stiftungsrat?
Die Aufgaben des Stiftungsrats basieren auf seiner Oberleitungsfunktion sowie der Wahrnehmung der übergeordneten strategischen Aufgaben der Stiftung. Die klassischen Aufgaben im Bereich von Budget, Rechnung und Jahresbericht sind gemäss Stiftungsrecht und Standards für Stiftungen dem Stiftungsrat zugeteilt. Die einzelnen Aufgaben des Stiftungsrats sind in Art. 6 der Statuten festgeschrieben.
Wie und wann werden die Mitglieder des Stiftungsrats gewählt?
Gemäss den Übergangsbestimmungen hat der bis zum 31. Dezember 2023 amtierende Stiftungsratsausschuss die erstmalige Zusammensetzung des Stiftungsrats auf der Grundlage der revidierten Statuten bestimmt. Die Amtszeit der neu gewählten Stiftungsratsmitglieder hat am 1. Januar 2024 begonnen. Das künftige Wahlverfahren für die Stiftungsratsmitglieder erfolgt nach Artikel 15 des Stiftungsreglements.
Mit welchem Aufwand muss ich als Stiftungsratsmitglied pro Jahr rechnen?
In der Regel verlangt die Arbeit im Stiftungsrat einen Auswand von ca. 10 – 15 Arbeitstagen pro Jahr. Zu den sechs halbtägigen ordentlichen Sitzungen kann die Mitarbeit in einem Ausschuss (Finanz- und Prüfungsausschuss, Nominations- und Vergütungsausschuss) und fallweise die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte hinzukommen.
Forschungsrat
Wie gross wird der Forschungsrat in Zukunft sein?
Die Grösse des Forschungsrats richtet sich nach dem Bedarf für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. In den Statuten ist seine Grösse in einer Bandbreite von 30-80 Mitgliedern festgelegt. Die Bandbreite erlaubt die erforderliche Flexibilität für die Organisation des Forschungsrats.
Weshalb ist es nötig, den Forschungsrat neu zu organisieren?
Die aktuelle Struktur des Forschungsrats geht auf das Jahr 1975 zurück. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Forschungslandschaft und die Bedürfnisse der Forschenden weiterentwickelt, die Anzahl zu evaluierender Gesuche hat kontinuierlich zugenommen und die Ansprüche an die Prinzipien moderner, guter Organisationsführung haben sich erhöht. Darüber hinaus beschäftigt sich der Forschungsrat im Moment sowohl mit Forschungsevaluation als auch mit der Strategie, wobei seine Expertise hauptsächlich die Evaluation betrifft. Dieses Ungleichgewicht kann sich negativ auf den Einfluss des Rates auswirken und dazu führen, dass de facto eine gewisse Verantwortung für komplexe Aufgaben oder die bereichsübergreifende Strategie auf die Geschäftsstelle verlagert wird, was den Statuten widerspricht.
Die Statutenrevision überdenkt die Organisation und Funktionsweise des Forschungsrats, um diesen Punkten Rechnung zu tragen. Insbesondere werden auch Grundsätze moderner Organisationsführung implementiert. Die neuen Statuten festigen die Rolle des SNF mit einer starken wissenschaftlichen Führung durch einen Forschungsrat, der dank einer stärkeren Ausrichtung auf Forschung und Wissenschaftspolitik ein optimales Umfeld für die Forschungsgemeinschaft schaffen kann («Wissenschaft für die Wissenschaft»).
Welche Aufgaben hat der künftige Vorstand des Forschungsrats?
Der Vorstand des Forschungsrats leitet die Geschäfte des Forschungsrats und setzt sich aus Mitgliedern des Forschungsrats zusammen. Er organisiert den Forschungsrat und entscheidet über die Aufgabenteilung innerhalb dieses Organs. Er stellt die optimale Zusammenarbeit mit den anderen Organen sicher und ist der hauptsächliche Ansprechpartner für die Delegiertenversammlung.
Welche Aufgaben hat der Forschungsrat?
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Forschungsrats sind in Art. 9 der Statuten geregelt und ermöglichen es, die Ziele der Reform zu erreichen: starke wissenschaftliche Führung, klare Trennung von Aufgaben und Rollen («Good Governance») sowie eine schlanke und flexible Organisation. Der künftige Forschungsrat wird sich stärker als heute auf die Entwicklung der Förderinstrumente fokussieren. Dabei gilt es, die unterschiedlichen Bedürfnisse innerhalb der Schweizer Forschungsgemeinschaft sowie Einflüsse von aussen zu berücksichtigen. Zudem wird der Forschungsrat Evaluationsgremien zusammenstellen, leiten und beaufsichtigen, Förderentscheide fällen und Mittel zuweisen. Auch die Evaluation von Gesuchen wird weiterhin zu den Aufgaben des Forschungsrats gehören.
Wer wählt den neuen Forschungsrat?
Die Mandate der bisherigen Forschungsratsmitglieder wurden vom Stiftungsrat bis zum 31. März 2025 verlängert. Auch künftig werden die Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt, neu auf Antrag einer Wahlkommission, die sich aus Mitgliedern des Stiftungsrats, des Forschungsrats, der Delegiertenversammlung und mindestens einer externen Fachperson zusammensetzt.
Nach welchen Kriterien werden die Mitglieder des Forschungsrats ausgewählt?
Die wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung sowie die fachliche Eignung für das Forschungsratsamt sind weiterhin zentrale Selektionskriterien. Die Vielfalt der Wissenschaftsgebiete und Fachkulturen muss im Forschungsrat abgedeckt sein. Die Mitglieder des Forschungsrats bringen gute Kenntnisse des schweizerischen BFI-Systems (Bildung, Forschung und Innovation) und Kompetenzen im Bereich der Forschungsförderung mit. Eine angemessene Vertretung von jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von solchen, die Erfahrung in anwendungsorientierter Forschung aufweisen, ist im Forschungsrat sicherzustellen. Die Anforderungen für Mitglieder des Forschungsrats sind in Art. 8 der Statuten festgeschrieben.
Können bisherige Forschungsratsmitglieder, die ihr Mandat bis zum 31. März 2025 verlängert haben, auch darüber hinaus im Forschungsrat tätig sein?
Die Forschungsratsmitglieder sind eingeladen, sich auch für den neuen Forschungsrat zu bewerben und ihr Mandat über den 31. März 2025 hinaus zu verlängern. Mit Blick auf die Amtszeitbeschränkung (8 Jahre) wird die Gesamtdauer ihrer bisherigen Tätigkeit als Forschungsrat angerechnet und es ist insoweit denkbar, dass eine Mindestrestdauer (z.B. 2 Jahre) als Wählbarkeitsvoraussetzung festgelegt wird.
Wie und wann werden die Mitglieder des Forschungsrats mit Amtsantritt ab 1. April 2025 gewählt?
Die Wahlkommission für den Forschungsrat nimmt ihre Tätigkeit spätestens im 4. Quartal 2024 auf und selektioniert die Kandidatinnen und Kandidaten für den Forschungsrat mit Amtsantritt ab 1. April 2025. Der Stiftungsrat wählt gestützt auf den Vorschlag der Wahlkommission die neuen Forschungsratsmitglieder.
Delegiertenversammlung
Welche Aufgaben hat die Delegiertenversammlung?
Die Delegiertenversammlung der Anspruchsgruppen verfügt über explizite Rechte und ist so ausgelegt, dass die Anspruchsgruppen effektiv Einfluss nehmen können. Die Delegiertenversammlung kann beispielsweise Empfehlungen zur Mehrjahresplanung abgeben und das Mehrjahresprogramm an den Forschungsrat zurückweisen. Sie hat Initiativ- und Antragsrecht beispielsweise bei Anpassungen des Förderinstrumentariums des SNF. Die Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Delegiertenversammlung sind in Art. 13 der Statuten festgeschrieben.
Wer wird im neuen Organ Delegiertenversammlung vertreten sein?
Weitgehend entspricht die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung derjenigen des bisherigen Stiftungsrats. Die Delegiertenversammlung besteht aus höchstens 40 Mitgliedern. Folgende wissenschaftliche Organisationen sind darin mit der nachstehenden Anzahl Sitze vertreten:
- die kantonalen universitären Hochschulen mit je einem Sitz;
- die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) mit je einem Sitz;
- die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen mit je einem Sitz;
- die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs insgesamt mit einem Sitz;
- die Pädagogischen Hochschulen insgesamt mit zwei Sitzen;
- die Akademien der Wissenschaften Schweiz mit insgesamt vier Sitzen;
- Vereinigungen des wissenschaftlichen Nachwuchses mit insgesamt drei Sitzen;
- andere wissenschaftliche Organisationen, namentlich nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und andere akkreditierte Forschungsinstitutionen und -einrichtungen mit insgesamt höchstens fünf Sitzen.
Wer wählt die Mitglieder der Delegiertenversammlung?
Die Besetzung der Sitze der Hochschulen erfolgt im Delegationssystem und für die Kategorien der Nachwuchsorganisationen sowie der weiteren wissenschaftlichen Organisationen durch Wahlen der Delegiertenversammlung.
Ab wann nimmt die Delegiertenversammlung ihre Arbeit auf?
Die konstituierende Sitzung der Delegiertenversammlung findet so früh wie möglich statt, spätestens im 3. Quartal 2024. An der konstituierenden Sitzung wählt die Delegiertenversammlung die Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 13 Abs. 2 Bst. g und h der Statuten, beschliesst die provisorische Geschäftsordnung und die unmittelbare Geschäfts- sowie Sitzungsplanung.
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