Update Übergangsmassnahmen Horizon Europe
Unsere Instrumente – die aktuellen Infos für Forschende
Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente zu den Übergangslösungen, die der SNF im Auftrag des Bundes anbietet.
Ausschreibung
- SNSF Advanced Grants 2023
- SNSF Advanced Grants 2022
- SNSF Advanced Grants 2021
- SNSF Consolidator Grants 2022
- SNSF Consolidator Grants 2023
- SNSF Starting Grants 2023
- SNSF Starting Grants 2022
- SNSF Starting Grants 2023
- SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships (SPF) 2021
- SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships (SPF) 2022
- SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships (SPF) 2023
- Quantum Transitional Call
- Swiss Quantum Call 2024
FAQ SNSF Advanced Grants
Können sich Forschende für die SNSF AdG 2023 bewerben, wenn sie sich bereits für die SNSF AdG 2022 beworben hatten?
Antragstellende, deren Projekt in der ersten oder zweiten Evaluationsstufe der SNSF Advanced Grants 2022 abgelehnt wurde, können ein Gesuch für die Ausschreibung der SNSF Advanced Grants 2023 einreichen. Kürzlich eingereichte und evaluierte Gesuche werden jedoch nicht als Wiedereinreichung, sondern als neue Gesuche behandelt.
Können sich Forschende mit weniger als zehn Jahren Forschungserfahrung für die SNSF AdG 2023 bewerben?
Forschende können sich um die SNSF AdG 2023 bewerben, auch wenn sie noch keine zehn Jahre Forschungserfahrung haben. Es gibt keine direkte Verknüpfung mit dem Datum der Promotion oder des Promotions-Äquivalents. Alle Antragstellenden sollten aktive und etablierte Forschende sowie Teamleitende mit einem herausragenden Leistungsausweis sein; dies muss im Fördergesuch dargelegt werden. Weitere Informationen zum erwarteten Profil der Gesuchstellenden für die SNSF AdG 2023 finden Sie in der Ausschreibung.
Können sich nur promovierte Forschende für die SNSF AdG 2023 bewerben?
Grundsätzlich müssen Gesuchstellende promoviert sein. Bei Gesuchstellenden ohne Doktorat sind in der Regel mindestens 3 Jahre haupt-berufliche Forschungstätigkeit nach dem Hochschulabschluss als Äquivalenz für ein Doktorat nötig.
Können sich auch Forschende aus dem Ausland auf die SNSF AdG 2023 bewerben?
Forschende aus dem Ausland können sich auf die SNSF AdG 2023 bewerben. Sie müssen jedoch eine Bestätigung des jeweiligen Gastinstituts vorweisen, aus der hervorgeht, dass eine Anstellung über die gesamte Projektlaufzeit zu mindestens 50% erfolgen wird, sollte das Projekt finanziert werden.
Können Forschende ein Gesuch einreichen, wenn sie während der Projektlaufzeit in den Ruhestand gehen?
Gemäss Absatz 1.4 im Ausführungsreglment (PDF) endet die Gesuchsberechtigung mit der Emeritierung oder mit dem Ruhestand. Die Antragsberechtigung bleibt bestehen, wenn eine Anstellung von über mindestens 50% an der schweizerischen Forschungsinstitution gewährleistet ist. Die Anstellung muss unabhängig vom Projektstart die gesamte Projektdauer abdecken.
Können mehrere Forschende gemeinsam ein Gesuch einreichen?
Die SNSF AdG 2023 sind nur auf eine gesuchstellende Person beschränkt.
Wie läuft die Vorregistrierung ab und können Gesuchstellende danach noch Änderungen vornehmen?
Die Information aus der Vorregistrierung werden genutzt, um nach geeigneten Mitgliedern des internationalen Bewertungsgremiums zu suchen. Die folgenden Informationen werden benötigt: Angaben zur antragstellenden Person, Host laboratory/ Institut, Basic data I (inkl. Titel und Disziplinen), Basic data II (Zusammenfassung und Key Words). Bis zum Zeitpunkt des finalen Einreichens können noch Änderungen der Angaben vorgenommen werden. Die Gesuchstellenden müssen eine E-Mail an adg@snf.ch senden, um die Vorregistrierung zu bestätigen.
Müssen die Gesuchstellenden zusätzliche Dokumente (z.B. Diplome, Geburtsurkunde) einreichen?
Es ist ausreichend die entsprechenden Informationen in den jeweiligen Datencontainern auf mySNF zu hinterlegen.
Wann muss der «host institution commitment letter» eingereicht werden und wer darf diesen unterschreiben?
Der «host institution commitment letter» muss bei der finalen Submission eingereicht werden, nicht jedoch bei der Pre-Registration. Das Dokument muss von einer Person, die die Institution rechtlich vertreten und somit die Informationen im «host institution commitment letter (PDF)» verbindlich bestätigen kann, unterschrieben werden.
Wie viele Seiten darf der Forschungsplan umfassen?
Im Rahmen der Ausschreibung für die SNSF AdG 2023 darf der Forschungsplan nicht länger als 14 Seiten sein (ohne Literaturangaben).
Welche Personen kommen als externe Gutachtende in Frage?
Der SNSF bemüht sich, eine hohe Qualität und internationales Ansehen der Gutachtenden zu gewährleisten.
Der SNSF verfolgt derzeit die Politik, Gutachtende ausserhalb der Schweiz zu priorisieren, um das Risiko von Interessenkonflikten bei der Evaluation zu reduzieren.
Sollten Gesuchstellende eine Budgettabelle und eine Begründung der Mittel in einem separaten Dokument beifügen?
Im Rahmen der SNSF AdG 2023 muss das beantragte Budget im Datencontainer "Finanzieller Bedarf" in mySNF eingegeben werden (es ist keine spezifische Budgettabelle erforderlich):
Die Begründung der Ressourcen muss in einem separaten Dokument eingereicht (siehe Abschnitt 3.1 des Ausschreibungsdokuments (PDF) der SNSF AdG) und im mySNF-Datencontainer "Research Plan and Resources" hochgeladen werden. Alle anrechenbaren Kosten müssen während der gesamten Laufzeit des Projekts mit den Zielen des Projekts übereinstimmen und vollständig begründet sein. Die Abschätzung der Projektkosten sollte so genau wie möglich sein. Die Evaluationspanels prüfen die Kosteneinschätzung sorgfältig und können nicht gerechtfertigte Budgetposten kürzen. Die Begründung der Ressourcen und das detaillierte Budget sollten nicht im wissenschaftlichen Teil des Gesuchs aufgeführt werden.
Wie werden die Overheads berechnet?
Für die Projekte stehen maximal CHF 1'900'000 zur freien Verfügung. Die Overheads werden separat berechnet und können nicht budgetiert werden. Die Overheads werden gemäss SNSF-Standard direkt an die jeweilige Institution gezahlt, siehe Abschnitt 3. im Ausschreibungsdokument (PDF).
Was kann als zusätzliche Kosten (additional funding) angerechnet werden?
Zusätzlich zu dem maximalen Budget von CHF 1'900'000 können Mehrkosten (additional funding) in Höhe von maximal CHF 870'000 beantragt werden:
- Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug in die Schweiz
- Anschaffung oder Nutzung von wissenschaftlicher Infrastruktur oder Grossgeräten (diese Kosten müssen projektspezifisch und nicht für andere Forschungsgruppen nutzbar sein; Standardinfrastruktur und –geräte werden teilweise aus dem «Overhead» finanziert
- Andere zusätzliche Versuchs- und Feldarbeitskosten (ausgenommen Personalkosten)
Additional funding ist auch budgetierbar, wenn das maximale Budget noch nicht erreicht ist.
Können Gesuchstellende ihr eigenes Gehalt über die SNSF AdG finanzieren?
Ja, dies ist möglich.
Gibt es Regelungen wie viel Arbeitszeit die Gesuchstellenden für das Projekt aufwenden müssen?
Es wird erwartet, dass die Gesuchstellenden mindestens 30% für das Projekt aufwenden.
Können sich Gesuchstellende die einen SNSF AdG erhalten, für andere SNF-Beiträge bewerben?
Gesuchstellende, die einen SNSF AdG 2023 erhalten, können Gesuche in anderen Förderinstrumenten des SNF einreichen (z.B. in der Projektförderung oder in R'Equip), sofern die Gesuche unterschiedliche Themen behandeln und unterschiedliche Ziele und Methoden verfolgen.
Findet die Evaluation der SNSF AdG 2023 unabhängig von den ERC frontier research grants statt?
Die Evaluation der SNSF AdG erfolgt unabhängig von den ERC frontier research grants statt.
Können Gesuchstellende die SNSF AdG parallel zu den ERC frontier research grants haben?
Gesuchstellende können sich für die SNSF AdG 2023 und die ERC frontier research grants parallel bewerben. Sollten beide Gesuche finanziert werden, müsste sich die antragsstellende Person für ein Projekt entscheiden. Die Gesuchstellenden haben ab dem Datum des Entscheidschreibens 12 Monate Zeit, um zu wählen welches Projekt weiterverfolgt werden soll. Generell ist die Förderung von Projekten, die bereits durch den SNSF oder Dritte gefördert wurden, nicht möglich. Forschende, die ein Gesuch für die SNSF AdG 2023 einreichen, müssen über vorhandene ERC frontier research grants und parallel beantragte Mittel informieren, sowie thematische Überschneidungen darlegen.
Forschende mit einem laufenden ERC frontier research grant sind bei SNSF AdG 2023 nur antragsberechtigt, wenn das laufende Projekt spätestens Ende Dezember 2025 endet. Ein SNSF AdG 2023 Projekt kann erst nach Abschluss des ERC frontier research grants starten.
Wie viele parallellaufende SNF Projekte dürfen Gesuchstellende haben?
Projekte im Rahmen der SNSF Advanced Grants zählen NICHT zur Limitierung in der Projektförderung und können somit parallel zu den weiteren Projektbeiträgen geleitet werden. In dieser Liste (PDF) ist ersichtlich, welche Förderinstrumente von der Limitierung betroffen sind.
Voraussetzung für parallellaufende Projekte ist immer, dass die Projekte thematisch unterschiedlich sind.
Es ist nicht möglich, gleichzeitig einen SNSF Advanced Grant und weitere Beiträge im Rahmen der Übergangsmassnahmen Horizon Europe zu erhalten.
Wie hoch ist die Erfolgsrate und das vom SNF zugeteilte Gesamtbudget?
Die zugeteilten Mittel und die erwartete Erfolgsquote werden nicht kommuniziert. Das Auswahlverfahren wird jedoch ähnlich wie bei den ERC frontier research grants sehr kompetitiv sein.
Wann kann das Projekt frühestens bzw. spätestens gestartet werden?
Der frühestmögliche Beginn ist der 01.01.2025. Der Projektstart kann bis zu 12 Monate nach Erhalt der Verfügung verschoben werden.
Was passiert mit meinem SNSF Advanced Grant, wenn ich an einer Hochschule im Ausland berufen werde?
Gesuche um Projektmittel aus einem SNSF Advanced Grant ins Ausland zu übersiedeln (siehe auch "Money follows Researcher"-Verfahren) werden im Einzelfall geprüft. Saläranteile des Beitragsempfangenden werden nicht ins Ausland transferiert. In der Regel können solche Anträge erst zwei Jahre nach Beitragsbeginn an den SNF gerichtet werden.
Sind die durch den Arbeitgeber bezahlten Familienzulagen bereits im Maximalbetrag des Instruments SNSF Advanced Grants enthalten?
Wenn Sie als Arbeitnehmer anspruchsberechtigt auf die vom Arbeitgeber bezahlten Familienzulagen sind, die noch vor der Einreichung Ihres Gesuches gewährt wurden, sind die Familienzulagen nicht im Maximalbetrag von CHF 1.9 Mio. enthalten. Die Familienzulage kann über den Maximalbetrag hinaus angerechnet werden.
Falls Sie jedoch während der Evaluation oder im Laufe des Beitrages Eltern werden, wird der SNF auf schriftlichen Antrag hin am Ende des Beitrages den Negativsaldo ausgleichen, der aufgrund der Auszahlung der Familienzulagen entstanden ist.
FAQ SNSF Consolidator Grants
Von wann bis wann dauert das exakte Zeitfenster für die Eligibility zur Teilnahme an der CoG2023 Ausschreibung?
Das Doktorat/PhD/Äquivalent muss im Zeitfenster vom 1.1.2011 bis 16.10.2016 verliehen worden sein.
Anträge für die Verlängerung des Zeitfensters (über das Maximum hinaus; infolge Mutter-/Vaterschaft, klinischer Tätigkeit oder anderer Unterbrüche in der akademischen Laufbahn) müssen im CV begründet und angemessen dokumentiert werden.
Ist es unter besonderen Umständen möglich, das Zeitfenster für die Zulassung zu verlängern?
Das Zeitfenster für die Einreichung eines SNSF CoG-Gesuchs kann verlängert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Verzögerung gemäss den in Ziffer 1.11 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (PDF) genannten Gründen nachweisen kann.
Was ist der Unterschied zwischen dem akademischen Alter und dem netto akademischen Alter?
Das akademische Alter gibt an, wie viel Zeit seit Erlangen des Doktorats vergangen ist. Es ist massgebend für die Berechnung des Zeitfensters in den persönlichen Voraussetzungen (siehe Ausschreibung). Das netto akademische Alter wird automatisch im neuen CV-Format berechnet und zeigt auf, wie viel Zeit Sie seit Ihrem Doktorat in die Forschung investieren konnten und wird bei der Evaluation berücksichtigt. Somit kann das netto akademische Alter nicht zur Berechnung des Zulassungsfensters benutzt werden. Die in Ziffer 1.11 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (PDF) genannten Gründe für Ausnahmen bezüglich des Zeitfensters beinhalten nicht alle Abzüge, die für das netto akademische Alter geltend gemacht werden können (vergl. SNSF_net-academic-age.pdf (PDF) (snf.ch)). Für die Abzüge, die für die Verlängerung des Zeitfensters zur Zulassung geltend gemacht werden können, wird zudem ein Nachweis verlangt (Ausnahmen: Mutterschaft (18 Monate) und Vaterschaft (effektive Dauer)). Wenn der Erwerb des PhD/Doktorat/Äquivalent sieben Jahre zurückliegt, ist die Zulassung erfüllt, auch wenn das netto akademische Alter weniger als sieben Jahre beträgt.
Können Forschende, die bereits ein Gesuch für einen SNSF Consolidator Grant 2022 eingereicht haben, in diesem Jahr ein Gesuch für einen SNF Consolidator Grant 2023 einreichen?
Gesuchstellende, deren Antrag für einen SNSF Consolidator Grant 2022 auf der ersten oder zweiten Evaluationsstufe abgelehnt wurde, können sich um einen SNSF Consolidator 2023 bewerben. Gesuche, die zum zweiten Mal eingereicht werden und bereits evaluiert wurden, werden aber nicht als Wiedereinreichung behandelt, sondern als neues Gesuch.
Welches ist der frühest- resp. spätestmögliche Projektbeginn?
Der frühestmögliche Projektbeginn ist der 1. August 2024. Der Projektbeginn kann um bis zu 12 Monate nach Mitteilung des Entscheids verschoben werden.
Kann ich meinen gesamten Beitrag an eine neue Forschungsinstitution in der Schweiz übertragen?
Wenn Sie Ihren Beitrag, einschliesslich der Mittel Ihres Salärs, an eine andere Forschungsinstitution übertragen möchten, wenden Sie sich an den SNF und erläutern die Gründe für den Wechsel sowie den Mehrwert des Wechsels für Ihr Projekt. Ein schriftlicher Antrag des Beitragsempfangenden sollte folgende Unterlagen enthalten: Wie die ursprüngliche Forschungsinstitution muss auch die neue Forschungsinstitution Bestätigungsschreiben vorlegen. Die ursprüngliche Forschungsinstitution gibt eine schriftliche Stellungnahme zum Wechsel ab. Der SNF prüft den Antrag im Hinblick auf die Machbarkeit des Projekts an der neuen Institution.
Was passiert, wenn ich eine Professur erhalte und mein Salär durch den SNF Consolidator Grant gedeckt wird?
In diesem Fall müssen Sie den SNF entsprechend informieren. Befindet sich die Professur in der Schweiz, können Sie die Projektmittel in der Regel weiterhin verwenden. Das verbleibende Salär muss an den SNF zurückerstattet werden.
Was geschieht mit meinem SNF Consolidator Grant, wenn ich an eine Hochschule im Ausland berufen werde?
Bei einem Wegzug ins Ausland entscheidet der SNF im Einzelfall über Gesuche um Übertragung von Projektmitteln aus einem SNF Consolidator Grant (siehe auch https://www.snf.ch/de/cwEW5KbgFWs6YNmW/foerderung/ergaenzende-massnahmen/money-follows-researcher ). Salärbestandteile des/der Beitragsempfangenden werden nicht ins Ausland überwiesen. Solche Gesuche können in der Regel erst zwei Jahre nach Beitragsbeginn beim SNF eingereicht werden.
Wenn ich bereits einen SNF Consolidator Grant erhalte, kann ich dann trotzdem noch andere Fördergesuche beim SNF einreichen?
Ja, Inhaberinnen und Inhaber eines SNF CoG 2023 können Gesuche im Rahmen anderer SNF-Förderprogramme (z. B. Projektförderung) einreichen, sofern die Gesuche unterschiedliche Themen behandeln und sich die Ziele und Methoden unterscheiden.
An wie vielen Projekten dürfen Gesuchstellende gleichzeitig arbeiten?
Forschende können nun bis zu drei Projektförderungs-Beiträge gleichzeitig haben, wenn mindestens einer dieser Beiträge ein Vernetzungsprojekt betrifft (Lead Agency/Weave, Internationel Co-Investigator Scheme oder europäische Konsortiumsprojekte. Die verschiedenen Projekte müssen sich inhaltlich klar unterscheiden. Bitte beachten Sie, dass die Gesuche der SNSF Übergangsmassnahmen nicht als Teil der Projektförderungs-Beiträge betrachtet werden.
Sind die durch den Arbeitgeber bezahlten Familienzulagen bereits im Maximalbetrag des Instruments SNSF Consolidator Grants enthalten?
Wenn Sie als Arbeitnehmer anspruchsberechtigt auf die vom Arbeitgeber bezahlten Familienzulagen sind, die noch vor der Einreichung Ihres Gesuches gewährt wurden, sind die Familienzulagen nicht im Maximalbetrag von CHF 1.75 Mio. enthalten. Die Familienzulage kann über den Maximalbetrag hinaus angerechnet werden.
Falls Sie jedoch während der Evaluation oder im Laufe des Beitrages Eltern werden, wird der SNF auf schriftlichen Antrag hin am Ende des Beitrages den Negativsaldo ausgleichen, der aufgrund der Auszahlung der Familienzulagen entstanden ist.
FAQ SNSF Starting Grants
Wo finde ich die notwendigen Informationen für die Erstellung des Gesuches?
Die Ausschreibung (PDF) und weitere wichtige Informationen finden Sie unter "Teilnahmebedingungen".
Ist es unter besonderen Umständen möglich, das Zeitfenster für die Zulassung zu verlängern?
Das Zeitfenster für die Einreichung eines SNSF Starting Grant-Gesuchs kann verlängert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Verzögerung gemäss den in Artikel 1.11 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (PDF) genannten Gründen nachweisen kann.
Was ist das netto akademischen Alter?
Das netto akademische Alter wird automatisch im CV-Format berechnet und zeigt auf, wie viel Zeit Sie seit Ihrem Doktorat in die Forschung investieren konnten und wird bei der Evaluation berücksichtigt.
Wieso verlangt der SNF ein eigenes CV-Format?
Der SNF hat die San Francisco Declaration on Research Assessment (DORA) unterzeichnet. Darin wird Forschungsförderern empfohlen, die Kriterien zur Bewertung der wissenschaftlichen Produktivität klar zu definieren. Dabei geht es nicht nur um Publikationen, sondern auch um wissenschaftliche Qualität, Wert und Auswirkung Ihrer Forschungsergebnisse (inklusive Datensätze, Software und Prototypen).
Wo finde ich die nötigen Informationen zum CV-Format?
Sie finden zusätzliche Informationen zum CV-Format hier. Um einen CV zu erstellen, können Sie den folgenden Link verwenden. (Siehe auch: Neues Format für den CV).
Kann ich ein SNSF Starting Grants-Gesuch erneut einreichen, auch wenn mein Projekt im Zuge der Evaluation des SNSF Starting Grants abgelehnt wurde?
Gesuchstellende, deren Projekt im Rahmen der SNSF Starting Grants abgelehnt wurde, haben das Recht, erneut ein Gesuch einzureichen, und zwar unabhängig vom Thema des Projekts und seiner Bewertung. Zudem können Gesuchstellende, deren Projekt in der zweiten Evaluationsphase der SNSF Starting Grants 2024 abgelehnt wurde, ein drittes Gesuch für die SNSF Starting Grants 2025 einreichen.
Ich habe momentan einen laufenden Ambizione-Beitrag. Kann ich mich für einen SNSF Starting Grant bewerben?
Ambizione-Beitragsempfänger:innen können frühestens 12 Monate nach Beginn ihres Ambizione Beitrags einen SNSF Starting Grant einreichen – vorausgesetzt sie erfüllen alle anderen Kriterien des Call Dokuments. Wenn der SNF-Beitrag Ihren Lohn während des Projekts abdecken soll, sollten Sie Ihren Lohn im Gesuch für einen SNSF Starting Grant aufführen.
Ich habe einen laufenden PRIMA-Beitrag / Eccellenza-Beitrag / SNSF Starting Grants / ERC Starting Grant / Practice-to Science. Kann ich mich trotzdem für einen SNSF Starting Grant bewerben?
Nein, weil Sie nach Art. 1.2 im Ausschreibungsdokument (PDF) das Ziel des SNSF Starting Grants bereits erreicht haben.
Sind bei SNSF Starting Grants Ausnahmen bezüglich der mindestens zweijährigen Forschungstätigkeit seit Erlangen des Doktorats möglich?
Nein, es sind keine Ausnahmen möglich. Diese Bedingung muss zum 1. Februar 2025 erfüllt sein, wobei das Datum der Prüfung bzw. der Disputation des Doktorats massgebend ist.
Sind bei SNSF Starting Grants Ausnahmen bezüglich des mindestens zweijährigen «Swiss-Links» möglich?
Nein. Am 1. Februar 2025 muss der mindestens zweijährige Swiss-Link erfüllt sein.
Kann ich ein SNSF Starting Grant-Gesuch parallel zu einem SNF-Projekt oder Ambizione-Gesuch einreichen?
Nein. Es ist nicht möglich, mehrere Gesuche gleichzeitig in Evaluation zu haben, die sich mit der beantragten Förderungsperiode des SNSF Starting Grants überschneiden. Ausnahmen gelten für Paralleleinreichungen bei den NFP, NCCR oder andere einmalige Calls.
Darf ich mich gleichzeitig für einen ERC Starting Grant und einen SNSF Starting Grant bewerben?
Ja. Eine Paralleleinreichung für einen ERC Starting Grant und einen SNSF Starting Grant ist erlaubt.
Darf ich mich gleichzeitig für einen ERC Synergy Grant und einen SNSF Starting Grant bewerben?
Ja. Eine Paralleleinreichung für einen ERC Synergy Grant und einen SNSF Starting Grant ist erlaubt.
Kann ich als Assistenzprofessor:in einer Schweizer Hochschule einen SNSF Starting Grant einreichen, wenn die Verteidigung meines Doktorats im Zeitfenster von 2-8 Jahren liegt?
Ja, vorausgesetzt, Sie haben keine signifikante Drittmittelfinanzierung (siehe Call Dokument 1.2). Um zulassungsberechtigt zu sein, müssen Sie am 1. Februar 2025 des Weiteren alle drei persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Im Zweifelsfall können Sie den SNF per E-Mail unter stg@snf.ch kontaktieren.
Mein Projekt ist interdisziplinär ausgelegt und auf mySNF nicht eindeutig in einen Forschungsbereich, beziehungsweise in eine Haupt- und Nebendisziplin(en) einzuordnen: Was gilt es zu beachten?
Der interdisziplinäre Charakter wird während der Evaluation Ihres Gesuches berücksichtigt. Je nach Wahl des Forschungsbereiches wird das Gesuch einem der drei folgenden Forschungsbereiche zugeordnet: Geistes- und Sozialwissenschaften; Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft- und Technik sowie Lebenswissenschaften. Falls Ihr Gesuch an der Schnittstelle eines dieser Forschungsbereiche liegt, sollte die Wahl auf mySNF unter «Grunddaten I» für einen Forschungsbereich getroffen werden, in dem Sie das Gesuch evaluiert haben möchten. Hauptreferent:innen werden in diesen Fällen aus dem gewählten Forschungsbereich zugewiesen, während Koreferent:innen aus dem/den weiteren Forschungsgebiet/en stammen können.
Mein Gesuch ist mit einer Forschungsinstitution verbunden, die keine Assistenzprofessuren vergibt; kann ich mich trotzdem für einen SNSF Starting Grant bewerben, ohne die Garantie einer solchen Stelle während des Beitrags?
Ja. Bei Institutionen, die keine Stellen für Assistenzprofessorinnen und -professoren anbieten, akzeptieren wir eine gleichwertige Stelle, die unabhängige Projekt- und Managementverantwortung beinhaltet ("Group Leader").
Kann ich auch nur einen Teil meines Salärs beantragen, falls meine Forschungsinstitution den restlichen Teil übernimmt?
Ja, das ist möglich. Jedoch darf das Pensum nicht mehr als 100% betragen.
Ich habe für die gesamte Dauer des beantragten SNSF Starting Grant eine bezahlte Stelle an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung in der Schweiz. Was muss ich beachten?
- Gesuchstellende, die kein Salär beantragen, müssen mit mindestens 0,5 VZÄ angestellt sein und mindestens 0,5 VZÄ für das mit dem Beitrag finanzierte Projekt aufwenden.
- Gesuchstellende, die einen Teil ihres Salärs beantragen und an einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule angestellt sind, müssen mit mindestens 0,8 VZÄ angestellt sein und mindestens 70 % ihrer Arbeitszeit für das Projekt aufwenden. Die restliche Arbeitszeit sollten sie hauptsächlich für Tätigkeiten einsetzen, die im Hinblick auf eine akademische Laufbahn erwartet werden.
- Gesuchstellende, die einen Teil ihres Salärs beantragen und in der klinischen Forschung tätig sind, müssen mit mindestens 0,5 VZÄ in der Forschung angestellt sein und mindestens 0,5 VZÄ für das mit diesem Beitrag finanzierte Projekt aufwenden sowie die restliche Arbeitszeit hauptsächlich für klinische Tätigkeiten einsetzen.
- In allen anderen Fällen müssen die Gesuchstellenden mit mindestens 0,8 VZÄ angestellt sein und mindestens 80 % ihrer Arbeitszeit für das mit dem Beitrag finanzierte Projekt aufwenden sowie den Rest der Arbeitszeit hauptsächlich für Tätigkeiten einsetzen, die im Hinblick auf eine akademische Laufbahn erwartet werden.
Kann ich ein eigenständiges Forschungsprojekt einreichen, ohne ein Team zu beantragen?
Nein, da es das Ziel des SNF Starting Grants ist, ein eigenständiges Forschungsprojekt durchzuführen und ein Forschungsteam in der Schweiz zu leiten.
Was passiert, wenn ich eine Professur oder eine Gruppenleitungsstelle erhalte und mein Gehalt durch den SNSF Starting Grant gedeckt ist?
Sie müssen den SNF entsprechend informieren. Die gesprochenen Projektmittel können bei einer weiterführenden wissenschaftlichen Anstellung mit Projekt- und Managementverantwortung in der Schweiz in der Regel weiterverwendet werden. Der Restbetrag Ihres Lohnes muss dem SNF zurückerstattet werden.
Ich bin klinisch tätige Forscherin / klinisch tätiger Forscher. Deckt der SNF den Teil des Lohns, der meiner klinischen Tätigkeit gewidmet ist?
Für klinische tätige Forschende wird der Anteil des Salärs für die Forschungstätigkeit gedeckt. Der Anteil für die klinische Tätigkeit muss von der Forschungsinstitution/Spital übernommen werden und wird nicht von SNF finanziert. Das Pensum von Klinik und Forschung darf nicht mehr als 100% betragen.
Was passiert mit meinem SNSF Starting Grant, wenn ich an einer Hochschule im Ausland berufen werde?
Gesuche für eine Weiterverwendung der zugesprochenen Mitteln werden im Einzelfall geprüft. Die Bedingungen sind unter "Money follows Researcher"-Verfahren beschrieben.
Kann ich meinen gesamten Beitrag an eine neue Forschungsinstitution in der Schweiz übertragen?
Wenn Sie Ihren Beitrag, einschliesslich der Mittel Ihres Salärs, an eine andere Forschungsinstitution übertragen möchten, wenden Sie sich an den SNF und erläutern die Gründe für den Wechsel sowie den Mehrwert des Wechsels für Ihr Projekt oder die Bedeutung für Ihre Karriere. Ein schriftlicher Antrag der/des Beitragsempfangenden sollte folgende Unterlagen enthalten:
- Wie die ursprüngliche Forschungsinstitution muss auch die neue Forschungsinstitution ein Bestätigungsschreiben vorlegen.
- Eine befugte Stelle der ursprünglichen Forschungsinstitution nimmt in einem Schreiben an den SNF vom Wechsel Kenntnis.
Der SNF prüft den Antrag im Hinblick auf die Machbarkeit des Projekts oder Ihre Karriere an der neuen Institution.
Was geschieht mit meinem Beitrag, wenn ich eine neue Stelle ausserhalb der akademischen Forschung annehme?
Sie müssen den SNF entsprechend informieren. Der SNF bricht den Beitrag ab. Der noch nicht verwendete Teil des Beitrages muss dem SNF zurückerstattet werden.
Kann ich meine Vollzeitbeschäftigung aufgrund von familiären Betreuungspflichten reduzieren?
Der SNF anerkennt, dass familiäre Betreuungspflichten nicht immer mit einer Vollzeitbeschäftigung vereinbar sind. Deshalb kann der Beitrag auch in einer Teilzeitanstellung (mind. 0.8 VZÄ) geleistet werden. Es ist möglich, ein Gesuch mit einer Vollzeitanstellung zu planen und einzureichen, das Pensum aber aufgrund von familiären Betreuungspflichten zu reduzieren und den Förderzeitraum später zu verlängern. Beitragsempfangende können eine Änderung des Beschäftigungsgrades jederzeit nach Zusprache des Beitrags beantragen.
FAQ SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships
Wie hoch sind die Stipendien bei den SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships?
Die Swiss Postdoctoral Fellowships decken den Lohn und die Sozialversicherungskosten der Beitragsempfangenden ab. Der durchschnittliche Bruttolohn wird bei einer 100%-Anstellung bei rund CHF 105'000 pro Jahr liegen. Der SNF und die Personalabteilung der Hochschule, an der die beitragsempfangende Person angestellt ist, legen die Höhe des Salärs nach den dort üblichen Lohnansätzen für vergleichbare Qualifikationen fest.
Leitlinien zu den Ansätzen für Mitarbeitende und Sozialbeiträge finden Sie unter:
Zusätzlich zu den Lohnkosten deckt der Förderbeitrag auch die Projektmittel ab; dazu gehören Forschungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts stehen, Weiterbildungskosten und Vernetzungsbeiträge. Die Projektmittel dürfen CHF 24'000 bei einer Projektdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Wenn das SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship weniger lang als zwei Jahre dauert, wird der Betrag proportional gekürzt.
Kann ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship an verschiedenen Gastinstitutionen durchgeführt werden?
Die Stipendien werden grundsätzlich für eine zusammenhängende Zeitspanne in der Schweiz gewährt. Es ist aber möglich, das Stipendium auf verschiedene Gastinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu verteilen. Ein Teil des SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship kann auch an Institutionen der Praxis (Industrie, Verwaltung etc.; intersektorale Mobilität) durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Aufenthalte an anderen Institutionen darf einen Drittel der Dauer des Stipendiums nicht überschreiten. Die Gesuchstellenden bleiben ununterbrochen an der primären Gastinstitution in der Schweiz angestellt.
Wird bei medizinischen Forschenden auch das Staatsexamen akzeptiert oder müssen sie ein Doktorat haben?
Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe müssen die Forschenden einen Doktortitel (PhD) besitzen, um als Postdoktoranden in Frage zu kommen. Ein medizinischer Doktorgrad wird nur dann akzeptiert, wenn er einem Forschungsdoktorat oder einem vergleichbaren akademischen Doktorgrad (PhD, MD-PhD) entspricht, oder wenn Forschende nachweisen können, dass sie eine Stelle haben, die gleichwertige Qualifikationen voraussetzt (z.B. Postdoc-Stelle, Berufung auf eine Professur dank eines Staatsexamens oder einen gleichwertigen Abschluss). Medizinische Doktorgrade, die einer medizinischen Grundausbildung entsprechen (z. B. Staatsexamen, siehe auch Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG), werden nicht als Doktorgrad akzeptiert.
Forschende, die ihre Dissertation verteidigt haben, aber noch nicht offiziell promoviert wurden, gelten ebenfalls als Postdoktoranden und sind beitragsberechtigt. Ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass sie die Doktorprüfung erfolgreich bestanden haben, ist erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass Doktoratsstudien zur Erlangung eines MD-PhD-Titels im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships nicht finanziert werden können.
Kann ich während einem SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship Teilzeit arbeiten?
Forschende müssen sich als Stipendiaten zu einem Arbeitspensum von 100% verpflichten. Eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 80% ist möglich, wenn die Stipendiaten klinische oder pflegerische Aufgaben wahrnehmen oder sich an einer Hochschule berufsbegleitend weiterbilden.
Für Forschende, die klinisch tätig sind: Der für die Forschung bestimmte Gehaltsanteil (mindestens 80%) wird durch das SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship abgedeckt. Der Gehaltsanteil für den Anteil der Arbeitszeit, der der klinischen Arbeit gewidmet ist (bis zu 20%), muss von der Forschungseinrichtung übernommen werden.
Kann ich den Beginn des SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships aufschieben, und wenn ja wie lange?
Ja, der Beginn kann bis zu ein Jahr nach dem Datum der Zusprachenverfügung des SNF erfolgen.
Ich habe ein MSCA-Stipendium. Kann ich mich für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben?
MSCA-Stipendianten können sich für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben, wenn sie die Zulassungskriterien erfüllen. Die Gesuchstellenden müssen den SNF, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und während beim SNF ein Gesuch hängig ist, über andere hängige Gesuche beim SNF oder bei Dritten sowie über laufende Beiträge des SNF oder von Dritten informieren. (Beitragsreglement (PDF), Artikel 18). Beim SNF werden keine Beiträge für Forschungsvorhaben gesprochen, die der SNF oder Dritte bereits unterstützen (Beitragsreglement (PDF), Artikel 8, Absatz 3e). In anderen Worten: Doppelte Förderung für dasselbe Forschungsprojekt ist nicht möglich. Erhalten Gesuchstellende einen zweiten SNF-Beitrag für dasselbe Projekt zugesprochen, müssen sie sich für einen entscheiden (und den anderen ablehnen).
Können Betreuende verantwortlich für mehrere Stipendianten der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships sein?
Ja, Betreuende können mehrere Beitragsempfangende der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships aufnehmen, sofern die Unterstützung für alle gewährleistet ist. Der SNF gewährt jedoch keine Beiträge für Forschungsprojekte, die bereits vom SNF oder von Dritten finanziert werden (Beitragsreglement (PDF), Artikel 8, Absatz 3). Mit anderen Worten: Eine Doppelförderung für ein und dasselbe Forschungsprojekt ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Können sich Forschende, die seit über einem Jahr in der Schweiz leben, für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben?
Nein, diese Forschenden sind nicht beitragsberechtig für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship. Um die Gleichbehandlung aller Gesuchstellenden zu gewährleisten, wird die Mobilitätsregel strikt angewandt. Kurzfristige Aufenthalte aus medizinischen Gründen werden bei der Bewertung der Mobilitätsregel nicht berücksichtigt. Wenn Forschende während längerer Zeit in die Schweiz umziehen mussten, um sich medizinisch versorgen zu lassen, wird dieser lange Aufenthalt jedoch berücksichtigt.
Wie wird im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships die Mobilitätsregel bezüglich Fernarbeit/Telearbeit angewendet?
Um beitragsberechtigt zu sein, dürfen sich Forschende nicht in einer der beiden folgenden Situationen befinden:
- Sie dürfen in den 36 Monaten unmittelbar vor der Eingabefrist nicht mehr als 12 Monate in der Schweiz gewohnt haben;
- Sie dürfen in den 36 Monaten unmittelbar vor der Eingabefrist nicht mehr als 12 Monate hauptberuflich in der Schweiz gearbeitet haben. Bei Fernarbeit, die von einem anderen Land aus für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber geleistet wird, gilt die Schweiz als Ort der Haupttätigkeit.
Beispiel: Eine Forscherin/ein Forscher hat im Januar 2023 begonnen, für eine Schweizer Universität zu arbeiten. Er/sie hat jedoch von einem anderen Land aus für die Schweizer Universität gearbeitet. Gemäss den Mobilitätsregeln der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships ist diese Person nicht beitragsberechtigt.
Die Forscherin/der Forscher erfüllt zum Zeitpunkt der Eingabe das Zulassungsbedingung "maximal 8 Jahre nach Erhalt des Doktorgrades" nicht. Kann sich die Forscherin/der Forscher trotzdem für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben?
Forschende, die die Bedingungen des Zulassungsfensters nicht erfüllen, können eine Verlängerung dieses Fensters beantragen. Sie müssen dem SNF die Gründe für die beantragte Verlängerung darlegen. Es werden insbesondere folgende Gründe anerkannt (siehe Ziffer 1.11 Absatz 2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (PDF)):
a. Mutterschaft, Vaterschaft, Erziehungsurlaub für leibliche oder adoptierte Kinder
b. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall
c. Betreuungspflichten
d. Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst
e. Weiterbildung im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit, insbesondere Praktika oder klinische Tätigkeit
f. Vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dissertation, z. B. Teilnahme an Kursen an einer Doktorandenschule
Dabei werden jene Wochen berücksichtigt, in welchen die Forschungstätigkeit infolge der Verzögerungsgründe gemäss den anerkannten Gründen unterbrochen oder reduziert wurde oder nicht erhöht werden konnte. Angerechnet wird die Differenz in Prozent des effektiven Beschäftigungsgrades zu einem 100%-Pensum. Wenn die Forschungstätigkeit unterbrochen wurde, werden die betreffenden Wochen für die Verlängerung zu 100% angerechnet.
Bei Mutterschaft wird das Zeitfenster um 18 Monate pro Kind verlängert. Wenn eine Verzögerung von mehr als 18 Monaten belegt werden kann, wird die entsprechende Zeit hinzugerechnet.
Wichtiger Hinweis: Der SNF beurteilt die Förderungswürdigkeit erst nach Ablauf der Eingabefrist auf der Grundlage des gesamten Dossiers. Mit anderen Worten: Eine Überprüfung der Beitragsberechtigung nimmt der SNF erst nach der Eingabefrist aufgrund des gesamten Dossiers vor.
Können sich Forschende jeder Nationalität für die SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships bewerben?
Forschende jeder Nationalität (einschliesslich der schweizerischen) können sich für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben, sofern sie in den 36 Monaten vor dem Eingabetermin nicht länger als 12 Monate in der Schweiz gewohnt haben oder hauptberuflich (Arbeit, Studium usw.) in der Schweiz tätig waren.
Mein Gesuch wurde im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2021 und/oder 2022 abgelehnt. Kann ich das Gesuch in überarbeiteter Form im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2024 einreichen?
Ja, es ist möglich, ein überarbeitetes Gesuch im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2024 einzureichen. Bitte beachten Sie, dass die Wiedereinreichung in diesem Fall keinen Einschränkungen unterliegt: Gesuche können mit unveränderter Gastinstitution und unabhängig der erreichten Punktzahl (Note) eingereicht werden.
Ich habe im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2023 Gesuche eingereicht, die abgelehnt wurden. Kann ich im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2024 ein überarbeitetes Gesuch einreichen?
Ja, es ist möglich, ein überarbeitetes Gesuch im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2024 einzureichen. Wenn Sie in der Evaluation der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2023 mindestens 6,3 von 9 Punkten erhalten haben, können Sie ein Gesuch mit derselben Gastinstitution einreichen. Liegt die Punktzahl unter 6,3, müssen Sie eine andere Gastinstitution wählen.
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